Urheberrecht

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Service

Umfassende rechtliche Unterstützung können wir anbieten, wenn Sie uns im Bereich des Urheberrechts an Ihrer Seite haben möchten oder auch nur eine kleine Beratung wünschen.

Wir vertreten sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Das Urheberrecht betrifft hauptsächlich Kunst, Medien und Internet. 

Wir stellen für Sie fest, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und setzen Ihre Ansprüche bei der Gegenseite durch (wenn es sein muss natürlich vor Gericht).

Bei Fragen zu Verträgen (Urhebervertrag, Lizenzvertrag) sind wir natürlich zur Stelle. Dabei können wir einen Vertrag für Sie erstellen, Sie bei einem Vertrag beraten und/oder für Sie verhandeln.

Wir verteidigen Sie auch gegen Abmahnungen und sonstige Angriffe. 

Um Unsicherheiten zu vermeiden, bieten wir Ihnen Rechtsberatung zum Urheberrecht an. Gerade im Internet ist das Urheberrecht besonders wichtig, denn dort muss nicht viel Energie aufgewandt werden, um es zu verletzen. Es genügt zumeist ein Klick. 

Sie sind jedoch oft auch nur einen Klick davon entfernt, um mit Ihrem Werk als Urheber Geld zu verdienen. 

Sie erhalten entweder Rechtsberatung für mittel- und langfristige juristische Strategien oder auch nur eine Beratung zu einer kleinen Herausforderung. Je nachdem in welcher Lage Sie sich befinden. 

Dabei ist es unser Anspruch, Sie mit dem Wesentlichen zu versorgen und stets besondere Risiken im Auge zu behalten. Wir wollen Sie mit unserer Beratung stark machen; Sie in die bestmögliche rechtliche Position bringen. Wir klären das Rechtliche für Sie, damit Sie mehr Zeit und Energie haben, sich auf die für Sie wichtigen Dinge zu konzentrieren.

Der Gang zu Gericht ist der letzte Schritt, der in Erwägung gezogen wird. Wir möchten grundsätzlich nicht, dass Ihr Fall vor Gericht landet. Warum sollten wir den Fall einem Richter in die Hand geben, wenn wir im Vorfeld eine größere Kontrolle darüber haben?

Dennoch ist klar, dass es manchmal unvermeidbar ist, vor Gericht zu gehen. Sei es, weil man entweder die eigenen Interessen aktiv durchsetzen muss oder weil man verklagt wird. Wenn es so ist, dann ist es so. Wir sehen es als eine gute Gelegenheit an, Ihre Rechtsposition vor einem deutschen Gericht stark zu vertreten.

Wir vertreten Sie dabei bundesweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. 

Wie gesagt, erst arbeiten wir außergerichtlich an einer Problemlösung, doch wenn es sein muss, setzen wir Ihre Interessen vor Gericht durch. In der Regel erreichen wir Folgendes (Liste bei Weitem nicht abschließend):

  • Unterlassung: Dieser Anspruch ist praktisch der wichtigste. Wenn jemand Ihr Urheberrecht verletzt, dann setzen wir durch, dass die Rechtsverletzung aufhört (der Anspruch besteht auch, wenn eine Verletzung Ihres Urheberrechts erstmalig droht). Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Zauberkünstler und „verzaubern“ Ihr Publikum. Jemand filmt Sie und stellt Teile Ihrer Show auf seiner Webseite online. Dadurch verletzt derjenige Ihr Verbreitungsrecht, das nur Ihnen als Künstler zusteht. Denn nur Ihnen steht das Recht zu, die Darbietung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und anderen zur Verfügung zu stellen. Diese Person muss es in Zukunft somit unterlassen. Genau das setzen wir für Sie durch. Und machen Sie sich auch Folgendes klar: Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der Satz: „Das hab ich aber nicht mit Absicht gemacht!“, den Verletzer nicht entlastet.
  • Beseitigungsanspruch: Dieser kommt häufig gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch zur Anwendung. Damit kann erreicht werden, dass ein fortdauernder Zustand beseitigt wird, der durch eine rechtswidrige Handlung geschaffen wurde. Er ist auf Fälle anwendbar, in denen eine fortdauernde Gefährdung nicht durch bloßes Unterlassen beseitigt werden kann. Beispiel: Angenommen Sie haben mehrere Kurzgeschichten verfasst. Jemand anderes schreibt ein Buch und nimmt wesentliche Teile Ihrer Kurzgeschichte und druckt diese dort ungefragt ab. Dies ist natürlich unzulässig. Er bedient sich so widerrechtlich an Ihrem Werk. Er muss die Urheberrechtsverletzung beseitigen, indem er die Passagen, die er aus Ihrem Werk entnommen hat, schwärzt. 
  • Schadensersatz: Natürlich streiten wir für Sie um Schadensersatz. Beachten Sie hier, dass der Schädiger grundsätzlich entweder vorsätzlich oder fahrlässig handeln muss, damit der Schadensersatzanspruch entsteht. Jetzt wird es ein wenig verwirrend: Es gibt nämlich trotzdem Konstellationen, in denen ein Geldanspruch in Betracht kommt, auch wenn der Schädiger weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Bestimmte Schadensposten, insbesondere die Zahlung einer Lizenzgebühr, kann Ihnen trotzdem zustehen. Sie sehen schon. Manchmal ist es ein wenig kompliziert, deswegen sollten Sie uns einfach Ihren Fall schildern, dann prüfen wir, was Ihnen zusteht.

Als Urheber sind Sie in der Regel daran interessiert, Ihr Werk einer möglichst großen Zahl von Nutzern zugänglich zu machen. Um dieses (auch) wirtschaftliche Interesse zu verwirklichen, müssen Sie mit potenziellen Nutzern Kontakt aufnehmen, mit Ihnen Lizenzbedingungen aushandeln, Lizenzverträge schließen und die Erfüllung der Lizenzverträge kontrollieren. Daneben wollen Sie die Kontrolle über die Weiterübertragung von Nutzungsrechten.

Hier kommen wir ins Spiel.

Bei allen Vertragsgestaltungen im Urheberrecht können wir Sie unterstützen. Bei der Gestaltung der Verträge gilt die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass es viel Gestaltungsspielraum gibt. 

Sie sollten Art und Umfang der Nutzung Ihres Werkes bestimmen.

Es gibt so viele Klauseln und andere Kleinigkeiten,die bei solchen Verträgen beachten sind, dass es besser ist, wenn Sie einen Anwalt an Ihrer Seite haben, dem Sie vertrauen. Es geht bei den Verträgen nicht nur um Geld, sondern auch um Enthaltungspflichten Ihrerseits, Weiterübertragung von Nutzungsrechten, Kündigungsfristen und vieles mehr. (Zumeist ist es so, dass nur selten der Urheber sein Werk selbst verwertet. Vielmehr erfolgt die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch Verwerter. Doch auch dabei müssen Verträge geschlossen werden.)

„Lizenzen geben eine Erlaubnis, das zu tun, was an und für sich verboten ist.“

Hier eine kleine Übersicht von Verträgen, die wir für Sie aushandeln beziehungsweise gestalten:

  • Allgemeiner Lizenzvertrag (hier wird gegen Zahlung von Gebühren die Werknutzung gestattet)
  • Verlagsvertrag (dabei wird dem Verleger ermöglicht ein Werk der Literatur oder der Tonkunst zu vervielfältigen und zu vertreiben)
  • Autorenverträge
  • Übersetzungsverträge
  • Filmverträge
  • Merchandisingverträge
  • Verträge über Computerprogramme.

Es geht im Grunde bei einem Vertrag immer um (Ihre) Interessen, die in einen Vertrag „gegossen“ werden sollen. Wir machen das sehr gerne für Sie.

Wir sind an allen Fronten zu Hause, die das Urheberrecht berührt. 

Es gibt nur ein Interesse, das im Mittelpunkt steht und das ist Ihres. Wir vertreten es stark, damit Sie profitieren. Insbesondere vertreten wir:

  • Künstler 
  • Agenturen (z.B. Werbeagenturen)
  • Freelancer
  • Unternehmen (z.B. Produktionsfirmen)
  • Privatpersonen
  • Verlage (z.B. Buchhandel, Kunstverlag, Musikverlag)
  • Softwarehersteller.
 

Wir übernehmen für Sie die rechtliche Auseinandersetzung mit der Verwertungsgesellschaft. Die Verwertungsgesellschaften haben einen so hohen Stellenwert, dass Sie ein eigenes Gesetz bekommen haben: das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist, und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, ob in eigenem oder in fremdem Namen (§ 2 Verwertungsgesellschaftengesetz VGG).

Die Verwertungsgesellschaften haben einen legitimen Zweck, denn nicht jeder Urheber kann seine Interessen einzeln wahrnehmen. Das wäre teuer und aufwendig. Denken Sie nur an einen Musiker. Er kann nicht mit jedem Club kommunizieren, der seine Lieder spielt. Insoweit machen Verwertungsgesellschaften das Leben einfacher. 

In der Regel erwirbt die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche aufgrund eines mit Ihnen geschlossenen sogenannten Wahrnehmungsvertrages. Bei allen Vorteilen, die ein solcher Vertrag bietet, kommt es leider vor, dass die Rechte einzelner Personen durch die Verwertungsgesellschaften nicht angemessen ausgeübt werden.  

Wenn Sie dem link folgen sehen Sie alle Verwertungsgesellschaften auf einen Blick: 

https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/aufsicht_verwertungsges/liste_vg/index.html

Sollten Sie mit einer der aufgeführten Gesellschaften nicht einig sein, dann können wir Ihnen helfen, Rechtssicherheit zu erlangen, indem wir den Sachverhalt und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen prüfen. Wir vertreten Sie dann auch vor der Schiedsstelle, die extra dafür eingerichtet wurde, um Streitigkeiten mit der Verwertungsgesellschaft sanfter zu lösen. Die Schiedsstelle ist dann, nach der Verwertungsgesellschaft, die erste Anlaufstation. Ein Gericht kann im Extremfall auch angerufen werden, doch bemühen wir uns vor der Schiedsstelle eine für Sie optimale Lösung auszuhandeln.

In Kürze finden Sie hier mehr Informationen. Das Angebot wird nun stetig ausgeweitet. Zudem veröffentlichen wir bald einen informativen Podcast zu dem Thema.

In Kürze finden Sie hier mehr Informationen. Das Angebot wird nun stetig ausgeweitet. Zudem veröffentlichen wir bald einen informativen Podcast zu dem Thema.

Infos

Das Werk ist der zentrale Begriff des Urheberrechts. Nur ein Werk im Sinne von § 2 Urhebergesetz besitzt den Schutz des Urheberrechts.

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es ist gleichgültig, welchem Zweck die Schöpfung dient. Er kann privatem, künstlerischen, gewerblichen oder sonst irgendeinem Zweck dienen. 

Es muss grundsätzlich jedoch eine gewisse sogenannte Schöpfungshöhe erreicht werden. Das bedeutet ein gewisses Maß an Qualität. Dazu dürfen Sie an das Wort Qualität nicht allzu hohe Anforderungen stellen. Das Werk muss aber schon „was kleines Besonderes“ an sich haben.

Das Werk braucht einen geistigen Inhalt, der sich in wahrnehmbarer Formgestaltung zeigen muss.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (einschließlich Entwurfsmaterial);
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 
  4. Werke der bildenden Künste und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke (damit sind herkömmliche oder digitale Fotos gemeint) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 UrhG).

Der BGH hat für den Bereich Kunst definiert: „Der ästhetische Gehalt muss einen solchen Grad erreicht haben, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann“ (BGH, GRUR 1983, 377, 1973,478).

Die in § 2 Abs.1 UrhG genannten sieben Beispielkategorien sind nicht abschließend, sondern ergänzungsfähige und ergänzungsbedürftige Zusammenstellungen der Werkkategorien (BGH, GRUR 1985, 529 -Happning).

Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG).

Weder der Auftraggeber, noch derjenige der das Werk anregt, sind Urheber.

Am Schöpferprinzip ändert sich trotz der Einbindung in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis nichts. Der Arbeitnehmer wird Inhaber der Urheberrechte an den Werken, die von Ihm in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten geschaffen werden. Er ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber zu übertragen.

Mehrere Urheber: 

Oft sind an einem Werk mehrere beteiligt. Wenn mehrere gemeinsam ein Werk herstellen (z.B. Film), und sich die einzelnen Anteile nicht gesondert verwerten lassen, dann geht man von Miturhebern aus (§ 8 UrhG). Rechte und Pflichten können dabei grundsätzlich nur gemeinsam wahrgenommen werden.

Dem Erschaffer großer oder kleiner Werke stehen starke Rechte zur Seite. Der Urheber hat das Recht das Werk zu verwerten. Dieses Recht wird in den Gesetzbüchern, insbesondere in die anschließend aufgeführten Rechte aufgeteilt: 

  • Vervielfältigungsrecht: Das ist das Recht Kopien des Werkes herstellen zu können und immer noch als Urheber zu gelten. Es ist egal, wie und in welcher Zahl das Werk vervielfältigt wird. Übrigens gilt es auch als eine Vervielfältigung, wenn Sie das Werk auf Bild-   oder Tonträger übertragen.
  • Verbreitungsrecht: Das ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
  • Ausstellungsrecht: Das ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Insbesondere steht dem Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe zu. Dieses Recht umfasst unter anderem:
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das ist das Recht, das Werk online oder offline der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Senderecht. Das ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnlichen technischen Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.

Möchte z.B. ein Verleger Vervielfältigungsstücke eines Werkes herstellen und auf den Markt bringen, dann muss er sich das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Autors einräumen lassen. 

Der urheberrechtliche Schutz beginnt, sobald ein Werk durch eine persönliche geistige Schöpfung erschaffen wurde. Es ist nicht erforderlich, dass das Werk fertig ist. Ein Entwurf kann deswegen bereits ein geschütztes Werk sein. Denken Sie an die Skizzen von Leonardo Da Vinci. Es ist auch nicht erforderlich, dass ein bestimmtes förmliches Verfahren durchlaufen werden muss, wie zum Beispiel bei einer Markeneintragung. Es braucht weder eine Eintragung noch irgendeine Anmeldung. Ein Werk ist für sich vollkommen und wird so von der Rechtsordnung anerkannt.

Der urheberrechtliche Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tode des am längsten lebenden Miturhebers (§ 65 Abs.1 UrhG). Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des am längsten lebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Recht 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes und wenn es nicht veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der Schaffung. 

Ist die jeweilige Frist abgelaufen, wird das Werk gemeinfrei. Jeder kann es nutzen.

Auch Computerprogramme werden durch das Urheberrecht geschützt. Computerprogramme im Sinne des Urheberrechts sind Programme in jeder Gestalt, auch solche, die in Hardware integriert sind, einschließlich des Entwurfsmaterials (§ 69a UrhG). Auch die Computerprogramme müssen eigene geistige Schöpfungen sein.  

In Kürze finden Sie hier mehr Informationen. Das Angebot wird nun stetig ausgeweitet. Zudem veröffentlichen wir bald einen informativen Podcast zu dem Thema.

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