Persönlichkeitsrecht

Service

Wir beraten Sie, gestalten für Sie Verträge und Briefe, verhandeln für Sie, greifen für Sie vor Gericht an, verteidigen Sie vor Gericht, mahnen für Sie ab und machen alles, was sonst noch erforderlich ist, um Ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren, durchzusetzen und zu verteidigen.

Übrigens ist es kein Problem, wenn noch andere Rechtsgebiete (z.B. Arbeitsrecht oder Strafrecht) betroffen sind. Das ist sogar der Normalfall. 

Jeder Fall ist anders und besonders. Das ist der Grund, warum jeder Fall eine eigene Herangehensweise erfordert. 

Manchmal können wir Ihnen beim Geldverdienen helfen und manchmal besteht unsere Aufgabe darin, Schaden von Ihnen fernzuhalten.  

Kleinigkeiten entscheiden über die rechtliche Taktik. Es gibt immer mehrere Möglichkeiten, wie man vorgehen kann. Wir analysieren den Sachverhalt für Sie und finden den besten Weg. 

Sie bekommen von uns alle Möglichkeiten dargestellt, wie man am besten juristisch vorgeht beziehungsweise auf Angriffe reagiert. Dabei liefern wir neben einer Risikoanalyse stets auch klare Handlungsempfehlungen.

Wenn Ihr Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzt ist, dann stehen uns eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung. Das Folgende gilt natürlich auch im umgekehrten Fall. Das bedeutet, dass wir Sie (mit allen Mitteln) verteidigen, falls Sie beschuldigt werden eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen zu haben. 

Wir verteidigen Sie insbesondere auch, wenn Ihre Meinungsfreiheit beschnitten ist.  

Schämen Sie sich auch nicht, bei für Sie vermeintlich peinlichen oder kleinen Persönlichkeitsrechtsverletzungen Kontakt zu uns aufzunehmen oder wenn Sie sich überhaupt nicht sicher sind. Wir richten nicht über Sie. Wir beraten Sie und helfen Ihnen sicher!

In den folgenden vier Punkten lesen Sie über klassische Ziele, die regelmäßig von unseren Mandanten angestrebt werden. (Die Aufzählung ist nicht abschließend!) Wie immer gilt. Sprechen Sie mit uns, dann finden wir den besten Weg für Sie.

Wir erkämpfen für Sie entweder Schadensersatz oder eine Geldentschädigung. Unter bestimmen Voraussetzungen muss derjenige, der Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt hat, zahlen. Es gibt unzählige Urteile, bei denen der klagenden Person Schadensersatz und/oder Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugesprochen wurde. Der Betrag richtet sich immer nach der konkreten Rechtsverletzung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden, sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen ist und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH v.24.11.2009, VI ZR 219/08).

Zur Höhe der Zahlung: Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen Gesichtspunkte der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können.

Das heißt: Je krasser die Verletzung, desto mehr muss gezahlt werden. 

Kleine Beispiele: 

Einer jungen Frau wurden 500,00 €  zugesprochen, weil jemand Ihr intimes Bild, dass Sie freiwillig auf WhatsApp versendet hat, weiterleitete (OLG Oldenburg, Beschluss vom 6.4.2018, Az.13 U 70/17). 

Ein Mann wurde ohne seine Einwilligung Darsteller in einer TV-Show namens „Die Versicherungsdetektive“. Er gab dem TV-Team zwar Interviews und äußerte sich auch zu dem von ihm gemeldeten Schadensfall, doch durch diese Handlungen alleine erkannte das Gericht keine hinreichende Einwilligung. Insbesondere auch deswegen nicht, weil er es zuvor abgelehnt hatte, einen Vertrag für die Veröffentlichung zu unterzeichnen. Bei seinem Sieg vor Gericht wurden ihm 1500,00 € zugesprochen (AG Köln, Urteil vom 6.5.2013, Az.142 C 227/12).

Es geht auch eine Nummer größer: Ein gewisser Joachim Löw bekam vor dem Landgericht Köln 220 000,00 € zugesprochen (Az.: 15 U 103/17). Die Klage richtete sich gegen die Funke Mediengruppe. Diese veröffentlichte innerhalb von zwei Monaten elf Artikel über Joachim Löw. In den Artikeln ging es überwiegend um sein Privat- und Liebesleben (inklusive heimlich gemachter Bilder). Interessant: Der Anwalt von Joachim Löw forderten vor Gericht „nur“ 120 000,00 €. Das bedeutet für Sie: Unterschätzen Sie niemals den Wert Ihrer Persönlichkeit. Nicht im echten Leben und auch nicht vor Gericht.

Wir setzen durch, dass die Handlung, die Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt aufhört.

Beispiele:

Stellen Sie sich vor, dass Ihr größter Feind regelmäßig Lügen über Sie im Internet verbreitet. Natürlich wollen Sie, dass er so schnell wie möglich damit aufhört und jegliche Kommentare unterlässt. 

Oder Stellen Sie sich vor, dass Ihr merkwürdiger Nachbar regelmäßig mit seiner neuen Drohne über Ihren Garten fliegt und Sie bei Ihrem Sonnenbad filmt. Auch das hat so schnell wie möglich aufzuhören. 

Übrigens muss es nicht schon zu einer Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts gekommen sein. Es genügt, wenn die Rechtsverletzung konkret bevorsteht. Es besteht dann eine sogenannte Erstbegehungsgefahr.

Den Gegendarstellungsanspruch setzen wir durch, wenn ein Medium (zum Beispiel ein Online-Magazin) von Ihnen eine falsche Tatsachenbehauptung wiedergibt und Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Verletzer durch seine eigene Erklärung die falschen Tatsachen aus der Welt schafft. 

Einfaches Beispiel: Eine Zeitung schreibt, Sie seien wegen Insolvenzverschleppung bereits im Gefängnis gewesen. Entspricht dies nicht der Wahrheit, dann wäre die Zeitung verpflichtet eine Gegendarstellung zu drucken. 

Bevor wir den Anspruch vor einem Gericht geltend machen, fordern wir das Medium zunächst auf, die Gegendarstellung in der gebotenen Form zu veröffentlichen.

In der Regel wird eine Gegendarstellung mit einer einstweiligen Verfügung erreicht.  

Durch die Gegendarstellung wird Ihre Selbstbestimmung über Ihre Darstellung gewährleistet. 

Die Presse ist natürlich frei, jedoch ist sie an Gesetze, die für jedermann gelten ebenso gebunden (§ 1 Abs.4 LPresseG).

Der Gegendarstellungsanspruch ist übrigens nicht nur für Prominente da. Immer mehr Privatpersonen müssen gegen falsche Berichte vorgehen.

Dieser schützt Sie, wenn Sie verfälscht oder in entstellter Art und Weise dargestellt werden. Er soll die negativen Folgen, die die Entstellung angerichtet hat, beseitigen. 

Dieser Anspruch steht Ihnen zu, wenn über Sie unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind. Dies gilt insbesondere bei falschen Aussagen über Sie im Internet. Der Unterschied zu dem Gegendarstellungsanspruch ist unter anderem, dass der Verletzte ein eigenes Statement setzt.

Mehrere Formen der Berichtigung sind denkbar:

  1. Widerruf: Dann wird beispielsweise Folgendes gedruckt: „In unserem Online-Magazin SportX vom 18.02.2019 haben wir behauptet, dass die Person X nie bei den Olympischen Spielen teilgenommen hat. Diese Behauptung widerrufen wir hiermit als unwahr.“
  2. Richtigstellung: Hier ist die Besonderheit, dass nicht nur die Behauptung widerrufen wird, sondern auch weitere Klarstellungen veröffentlicht werden.
  3. Nichtaufrechterhaltung: Das ist ein Unterfall des Widerrufs. Er kommt in Betracht, wenn der positive Nachweis der Unwahrheit nicht erbracht werden kann, ernstliche Anhaltspunkte für die Wahrheit der Behauptung jedoch fehlen.
  4. Ergänzende Berichterstattung: Das ist ein absoluter Ausnahmefall. Dies betrifft eigentlich nur einen besonderen Fall. Hierbei berichtet ein Medium über ein Strafverfahren. Im Laufe der Zeit und der Instanzen ändert sich jedoch die Beurteilung der Strafgerichte zu dem Fall. Der Sachverhalt ändert sich nicht; es ändert sich nur die Beurteilung des Gerichts.
  5. Distanzierung: Hierbei trägt das Medium Aussagen Dritter als Zitat vor, die Ihr Persönlichkeitsrecht verletzen.
  6. Klarstellungsanspruch: Das sind Fälle in denen der Sachverhalt durch unvollständige oder einseitige Darstellung bemerkbar verzerrt wurde. Durch den Anspruch können die ursprünglich ausgelassenen Tatsachen wieder dafür sorgen, dass es zu einer wahrheitsgetreuen Veröffentlichung kommt. Beispiel einer Klarstellung: „Auf meinem Instagram-Profil habe ich behauptet, dass Christina Mustermann in meiner Buchhandlung Bücher gestohlen hat. Dabei habe ich verkannt, dass Sie die Bücher zuvor bezahlt hat.“

Durch unsere Verträge und unsere Art Verhandlungen zu führen, können wir dazu beitragen, dass Sie mit Ihrer Persönlichkeit (mehr) Geld verdienen.

Dies ist dann sinnvoll, wenn Ihre Persönlichkeit beziehungsweise Ihre Persönlichkeitsmerkmale einen besonderen Wert darstellen und jemand bereit ist, für dessen Einsatz zu zahlen.

Zudem gestalten wir die Verträge für die kommerzielle Nutzung so, dass zukünftige rechtliche Risiken minimiert werden. Das bedeutet für Sie Rechtssicherheit. Sie müssen sehen, dass bei der kommerziellen Nutzung, die oft erfahrene Gegenpartei alles versucht, um eine gute Vertragsposition zu erhalten. Da müssen Sie dagegenhalten. Sie müssen genau wissen, was Sie unterschreiben, sonst tragen Sie langfristig Nachteile davon. 

Denken Sie an uns, wenn Sie im weitesten Sinne Entertainer sind. Zum Beispiel:

  • Influencer bei YouTube und/oder Instagram etc.
  • Schauspieler
  • Sportler
  • Moderator
  • Model
  • sonstiger Unterhaltungskünstler.

Vertragsarten und Verdienstmöglichkeiten dazu gibt es viele. Die Verträge werden natürlich maßgeschneidert.  

So haben Sie die Möglichkeit zu bestimmen und zu kontrollieren, inwieweit Sie es zulassen, dass Ihre Persönlichkeit vermarktet wird. 

Ihr Persönlichkeitsrecht ist dort besonderen Gefahren ausgesetzt. Denken Sie nur an die unzähligen Beleidigungen, die dort scheinbar zum Alltag gehören oder an den Missbrauch, der mit privaten Bildern getrieben wird. 

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, wie mancher so floskelhaft sagt, aber es ist absolut wahr. Auch hier kann und soll man sein Recht suchen. Es gelten dieselben Gesetze. Es gibt übrigens auch Wege, wie man scheinbar anonyme Nutzer zur Verantwortung ziehen kann.

Sie helfen mit Ihrer Courage auch anderen Opfern. Der Schädiger erkennt meist erst das Problem, wenn er direkt von uns oder vom Gericht einen Schriftsatz zugestellt bekommt.

Taten wie Cybermobbing sind keine kleinen Fälle. Manche Personen haben Cybermobbing nichts entgegenzusetzen und greifen oft zum äußersten Mittel. Wir treten für diese Leute ein.    

Auf der anderen Seite bietet das Internet unzählige Vorteile, weil es das Leben bereichert, denn es ermöglicht dem Menschen sich zu entfalten, sich auszudrücken und damit auch Geld zu verdienen. 

Wir sind gerade für Sachverhalte da, die sich überwiegend online abspielen. Dafür wurden von uns spezielle Strategien entwickelt. 

Persönlichkeitsschutz vs. Meinungsfreiheit. Das sind oft die beiden Hauptkräfte, die sich im Internet gegenüberstehen. 

Unser Einsatzgebiet online ist riesig (Online-Magazine, Chatrooms, Blogs, Messenger-Dienste wie WhatsApp und Instagram und bei Streamingdiensten).

Das, was wir für Sie erreichen können, besprechen wir in Ruhe. Auch hier geben wir Ihnen mehrere Optionen und wägen die Vor- und Nachteile für Sie ab. Dabei steht Ihr Gesamtwohl im Mittelpunkt. 

Denken Sie insbesondere bei folgenden Angelegenheiten an uns:

  • Es stehen befremdliche Sachen über Sie im Internet.
  • Es werden persönlichkeitsverletzende Inhalte über Sie verbreitet.
  • Bei Altmeldungen über Straftaten.
  • Bei einem Shitstorm (unvorhergesehene, anhaltende, über soziale Netzwerke und Blogs transportierte Welle der Entrüstung über das Verhalten öffentlicher Personen oder Institutionen, die sich schnell verselbstständigt und vom sachlichen Kern entfernt und häufig auch in die traditionellen Medien hinüberschwappt). 
  • Sie werden gegen Ihren Willen in einem Bewertungsportal geführt (dagegen kann man in Ausnahmefällen etwas machen, da die Rechtssprechung dem Informationsrecht der Nutzer einen sehr hohen Wert beimisst).
  • Bei der Ergänzung von Suchworten (Autovervollständigung oder Autocomplete) in Suchmaschinen wie Google.
  • Bilder von Ihnen werden verbreitet, möglicherweise auch in einen falschen Kontext gestellt.

Natürlich schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenfalls Kinder und Jugendliche. 

Gerade Kinder und Jugendliche stehen unter besonderem Schutz. Das sagen nicht nur wir, sondern auch das Gesetz und die Rechtsprechung. Für sie gelten etwas andere Regeln, denn sie sind noch in der Entwicklung und besonders zu schützen. 

Wir vertreten die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Egal ob es Probleme im Internet, in der Schule oder sonst wo gibt. Bei den Sachverhalten gehen wir besonders empathisch und sensibel vor, weil Kinder und Jugendliche emotional noch verwundbarer sind als Erwachsene. 

Denken Sie daran, dass das Einschalten eines guten Anwalts in  derartigen Konstellationen nicht zur Eskalation führt, sondern die Situation beruhigt. In solchen Fällen sind wir auch in unseren Briefen gemäßigter, denn es wäre nie unsere Absicht, dass Brücken (z. B. zur Schule) zerstört werden. 

Wir verteidigen Sie, wenn behauptet wird, Sie hätten eine strafrechtlich relevante Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen. Nur weil Sie angeschuldigt oder angeklagt sind, bedeutet das noch lange nicht, dass Sie verurteilt werden. Je besser Sie vertreten werden, desto besser stehen Ihre Chancen.

Folgende Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind tatsächlich strafrechtlich relevant: 

  • § 185 StGB Beleidigung
  • § 186 StGB Üble Nachrede
  • § 187 StGB Verleumdung
  • § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
  • § 201 a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 33 KunstUrhG Wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wird.
  • § 353 d StGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
 

Überlegen Sie eine Person anzuzeigen? 

Falls Sie mit dem Gedanken spielen, eine Person anzuzeigen, dann beraten wir Sie hierzu. Wir stehen auch an Ihrer Seite, wenn Sie Nebenkläger sein möchten oder eine Privatklage anstreben. Natürlich auch bei einem sogenannten Adhäsionsverfahren. 

Bei dem Adhänsionsverfahren hängen wir uns sozusagen an den Strafprozess und machen in diesem Prozess Ihre Ansprüche geltend. Das bedeutet, dass Sie dadurch eine etwas komfortablere Position erlangen, denn das Strafgericht, mit all seinen Mitteln, die Ihm zur Verfügung stehen, ist „mit uns“ auf der Suche nach der Wahrheit. Insgesamt hat es Vor- und Nachteile. Ob das Adhänsionsverfahren der richtige Weg ist, um Ihre Interessen optimal durchzusetzen, besprechen wir in Ruhe mit Ihnen.

Das Adhhänsionsverfahren darf nicht verwechselt werden mit der Nebenklage. Hierbei hat man die Befugnis (vorausgesetzt man ist durch eine Tat verletzt), bestimmte Verfahrensrechte der Strafprozessordnung wahrzunehmen. Man hat dadurch z.B. ein Fragerecht in der Hauptverhandlung. Ob es sinnvoll ist diesen Weg zu gehen, wird von uns geprüft.

Durch die Privatklage ist es möglich jemanden vor das Strafgericht zu bringen, auch wenn die Staatsanwaltschaft keine Klage erhebt (z.B. wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an einer Klage verneint). Die Einreichung einer Privatklage ergibt nur Sinn, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. Wir erheben keine „blinde“ Klage für Sie, die nicht überwiegend erfolgversprechend ist. Wir prüfen die Gesamtsituation und geben Ihnen dann klare Empfehlungen. 

Gegebenenfalls formulieren wir also die Klage, reichen diese bei dem zuständigen Gericht ein und stehen während des Prozesses für Sie vor Gericht.

Wir mahnen für Sie ab oder verteidigen Sie gegen Abmahnungen. 

Wenn wir für Sie abmahnen, dann schauen wir uns den Sachverhalt zunächst an und entscheiden, ob dieser mit einer Abmahnung gelöst werden kann bzw. ob es sinnvoll erscheint Ihr Ziel mit einer Abmahnung zu erreichen.

Die Abmahnung, versehen mit einer Zahlungsaufforderung, soll die andere Person warnen und ihr klar vor Augen führen, was Sie da falsch gemacht hat. Zusätzlich zu der Abmahnung verfassen wir eine Aufforderung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Zudem verfassen wir für Sie einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag. Stimmt die Gegenseite zu, dann haben Sie sich dadurch einen Prozess gespart. Wenn nicht können wir Klage einreichen; müssen es jedoch nicht. 

Wenn Sie uns beauftragen eine Abmahnung zu prüfen, die Sie erhalten haben, dann untersuchen wir die gesamte Abmahnung auf Schwachstellen. Natürlich ist die erste Frage, die wir beantworten, ob die Abmahnung Substanz hat. Das bedeutet, ob wirklich eine Abmahnung hätte ergehen dürfen. Danach analysieren wir deren Inhalt und die Form. Nach Rücksprache mit Ihnen leiten wir geeignete Gegenmaßnahmen ein. Es kann sein, dass wir für Sie eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung gestalten müssen, denn oft schießen die Abmahnungen über das Ziel hinaus. In manchen Fällen erläutern wir dem Abmahnenden, wieso Sie der Abmahnung nicht nachkommen. In Extremfällen kann sogar mit einer Klage reagiert werden, damit endgültig festgestellt wird, dass die Abmahnung substanzlos ist und Sie so Rechtssicherheit haben.

Mit Vollstreckung ist die Zwangsvollstreckung gemeint. Das betrifft erstens Fälle, in denen Ihnen das Gericht Schadensersatz zuspricht, der andere aber nicht zahlt. Zweitens betrifft die Vollstreckung Fälle, in denen das Gericht einer anderen Person untersagt hat eine bestimmte Aussage zu tätigen, die Person sich jedoch nicht an die Anweisung hält…

Kein Problem! Für solche Situationen hat das Gesetz vorgesorgt und wir sind auf solche Situationen vorbereitet. Es gibt dann rechtliche Mechanismen, die wir dann für Sie in Bewegung setzen. 

Wir Informieren Sie über die möglichen Maßnahmen und tun alles, was dann nötig sein wird, damit Sie Ihr Recht nicht nur auf dem Papier haben, sondern es auch durchgesetzt wird.

Infos

Das Persönlichkeitsrecht ist im Gesetz leider nicht klar und deutlich definiert. Es ist nicht allgemein und abschließend beschrieben. Das liegt unter anderem daran, dass die Persönlichkeit eines Menschen so schwer zu erfassen ist und die Notwendigkeit eines Persönlichkeitsschutzes erst nach und nach erkannt wurde. Die Gerichte formten aus der bestehenden Gesetzeslage das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Könnten Sie Ihre Persönlichkeit denn einfach beschreiben? Das wäre wohl eine schwere Aufgabe, nicht wahr? 

Hier das Wesentliche dazu:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Rechtsgrundlage Art.2 Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 Grundgesetz ist,  wird in der Rechtsordnung als absolutes und umfassendes Recht gesehen, das der Achtung und Entfaltung Ihrer Persönlichkeit dient. Es wird überwiegend geschützt durch §§ 823 Abs.1, 1004 BGB. Das Persönlichkeitsrecht ist nichts Statisches, das immer so bleibt, wie es ist, denn auch dieses Recht entwickelt sich, wie eben auch eine Persönlichkeit, immer weiter. Es hat viele Facetten. Hier lesen Sie einige davon:

  • Darstellungsrecht (Selbstdarstellungsrecht). Jeder kann bestimmen, wie er sich öffentlich darstellt. Keiner muss es dulden, wenn er verfälscht dargestellt wird oder wenn seine Ehre durch die Darstellung verletzt wird. Zu diesem Recht gehört auch das Recht am eigenen Bild. Dieses wird übrigens speziell, aber nicht abschließend auch vom Urhebergesetz geschützt. Das Recht am Bild bedeutet, dass Sie es nicht dulden müssen, dass Bilder von Ihnen angefertigt werden. Zudem dürfen die Bildnisse ohne Ihre Gestattung weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Abs.1 Kunsturhebergesetz). Aber Achtung! Es gibt viele Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zum Beispiel, wenn Sie eine Person der Zeitgeschichte sind. Jedoch gibt es davon wieder Ausnahmen. Denn auch eine öffentliche Person der Zeitgeschichte darf nicht immer abgelichtet werden. Denn auch diese Person hat ein Recht darauf in Ihrem privatesten Bereich in Ruhe gelassen zu werden.
  • Das Recht in Ruhe gelassen zu werden. Hierbei wird der Bereich der privaten Lebensgestaltung geschützt. Das hilft Ihnen, wenn Sie einfach in Ruhe gelassen werden wollen. Denn Sie sind Herr Ihres Lebens. Hieraus folgt ein Recht des
    Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Ihnen in Verbindung tritt. Sie können bereits dagegen vorgehen, wenn Ihnen ohne Einwilligung E-Mails mit Werbung gesendet werden. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne
    Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17).  Das Recht in Ruhe gelassen zu werden hilft Ihnen natürlich nicht nur bei der Kontaktaufnahme via E-Mail, sondern auch im größeren Rahmen.  
  • Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>). Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 99, 185<193>). Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 99, 185 <193 f.>). Es findet immer eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall statt. Das bedeutet, dass an dieser Stelle Schwarz-Weiß-Denken nicht weiterhilft. Es entscheiden oft Nuancen über die rechtliche Bewertung. Sie müssen sich vor Augen führen, dass jeder Sachverhalt verschieden ist.
  • Recht an dem eigenen Namen.
  • Recht an der eigenen Stimme. „Sprich, damit ich dich sehe“, sagte damals Sokrates. Damit verdeutlichte er ungewollt auch die Wichtigkeit der Stimme in der deutschen Rechtsordnung. Es besteht sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Schadensersatzanspruch, wenn Ihre Stimme ohne Ihre Genehmigung genutzt wird. Zum Beispiel zu Werbezwecken.  
  • Recht am eigenen Wort (geschrieben oder gesprochen). 
  • Entfaltungsrecht.  
  • Recht zur kommerzielle Nutzung.

Das Recht am eigenen Bild wird speziell, aber nicht abschließend auch vom Urhebergesetz geschützt. Das Recht am Bild bedeutet, dass Sie es nicht dulden müssen, wenn Bilder von Ihnen angefertigt werden. Zudem dürfen die Bildnisse ohne Ihre Gestattung weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Abs.1 Kunsturhebergesetz) Aber Achtung: Es gibt viele Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zum Beispiel, wenn es um eine Person der Zeitgeschichte geht. Jedoch gibt es davon wieder Ausnahmen. Denn auch eine öffentliche Person der Zeitgeschichte darf nicht immer abgelichtet werden. Denn auch diese Person hat ein Recht darauf, unter anderem in Ihrem Intimbereich nicht mit einer Kamera konfrontiert zu werden.  

Ihre Ehre ist von der Rechtsordnung geschützt!

Eine vorsätzliche Ehrenkränkung müssen Sie nicht hinnehmen. Trotz Meinungsfreiheit müssen Sie keine Kommentare hinnehmen, bei denen die Herabwürdigung Ihrer Person im Vordergrund steht. 

Ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht nur von der Äußerung an sich abhängig. In die Beurteilung fließen mehrere Faktoren ein. Deswegen ist es oft so strittig, ob die Behauptung tatsächlich die Ehre verletzt hat. Schwarz-Weiß-Denken kann man hier vergessen. Die Nuancen entscheiden.

Wichtig sind folgende Faktoren:

  • Die Sphäre in der die Äußerung getätigt wird. Wer in der Öffentlichkeit steht, muss schärfere Kritik aushalten, als eine Privatperson die zurückgezogen lebt. Dahinter steckt der Gedanke, dass derjenige der sich aus dem Fenster lehnt, eben mit Wind zu rechnen hat.
  • Das Vorverhalten des Betroffenen. Wie sehr hat er „provoziert“? 
  • Kontext der Äußerung. 
  • Ziele und Motive des Äußernden.
  • Sind die Aussagen im künstlerischen Rahmen gefallen?

Ihre Daten werden geschützt durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 

Auch die informationelle Selbstbestimmung ist ein Teil des Persönlichkeitsrechts. Die Grundlage findet das Recht in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG. Das Recht schützt im Grunde Ihre Daten und dadurch auch Sie als Person. Durch dieses Recht soll gewährleistet werden, dass Sie Herr darüber bleiben, ob und welche Daten Sie von sich preisgeben und wie diese Daten dann verwendet werden dürfen. Ausformulierte konkrete Regeln dazu finden sich verstreut in einigen Gesetzen. Insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stärken, indem es einen Ausgleich zwischen Datenschutz und Kommunikationsfreiheit herstellt. Die Verordnung gibt Ihnen einige Rechte an die Hand, die wir für Sie nutzen können:

  • Auskunftsrecht
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Löschung
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Widerspruchsrecht (Vorlage als Download, hier)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); ZPO (Zivilprozessordnung); AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz); DSGVO (Datenschutzgrundverordung); 

Der eigene Name kann als Marke grundsätzlich eingetragen werden. Dies bietet mehrere Vorteile. Sie können dann Ihre Marke (also Ihren Namen) veräußern und lizenzieren. Es entstehen durch die Eintragung als Marke besondere Rechte für Sie. Diese sind abweichend vom allgemeinen Persönlichkeitsschutz zu beurteilen. Das liegt daran, dass dann die Marke nach anderen Gesichtspunkten (Gesetzen) geschützt ist, als die Persönlichkeit. 

In Kürze finden Sie hier mehr Informationen. Das Angebot wird nun stetig ausgeweitet. Zudem veröffentlichen wir bald einen informativen Podcast zu dem Thema.

In Kürze finden Sie hier mehr Informationen. Das Angebot wird nun stetig ausgeweitet. Zudem veröffentlichen wir bald einen informativen Podcast zu dem Thema.

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