Markenrecht

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Service

Egal ob Sie mit einer kleinen Herausforderung kämpfen oder sich in einer komplexen markenrechtlichen Situation befinden. Wir entwickeln eine Strategie, die für Ihren Fall die beste ist und setzen diese für Sie um. Dafür überbrücken wir große und kleine rechtliche Hindernisse und wenden die Gesetze so an, dass die Gesetze Sie unterstützen und nicht gegen Sie arbeiten. Das ist unsere Mission.

Unsere Leistungen sind so umfassend, dass sie hier nicht einfach abschließend aufgelistet werden können. Damit Sie einen besseren Eindruck haben, lesen Sie folgende Schwerpunkte unserer Dienste:

Beauftragen Sie uns, wenn Sie bei der Vertragsgestaltung unsere Unterstützung brauchen oder wenn wir für Sie prüfen sollen, ob der Vertrag, der Ihnen angeboten wird, irgendwelche Klauseln enthält, die mittelfristig einen Nachteil für Sie darstellen könnten. 

Dabei ist es klar, dass fast jeder Vertrag Nachteile enthält, doch man muss sich im Klaren darüber sein, welche das genau sind und ob Sie mit der Gegenleistung aufgewogen werden. Durch unsere Prüfung der Verträge haben Sie stets alles unter Kontrolle. Gute Verträge bedeuten für Sie mehr Geld und eine bessere Rechtsposition im Allgemeinen.  

Zum einen gestalten wir die Verträge für Sie, zum anderen verhandeln wir diese mit dem Vertragspartner interessengerecht aus.

Zunächst stellen wir nach Ihrem Bedarf fest, was für eine Art von Vertrag Sie benötigen. Im Markenrecht kommen verschiedene Vertragsarten in Betracht. Ein paar Beispiele:

  • Abgrenzungsvertrag (Wer darf wie welche Marke nutzen?).
  • Lizenzverträge (Wenn man anderen gestattet die Marke zu nutzen).
  • Vergleichsverträge (Wenn man nicht streiten will und lieber einen Vergleich schließt).
  • Kaufvertrag über eine Marke (beim Kauf oder Verkauf einer Marke).
  • Outsourcing-Vertrag (Jemand anders fertigt für Ihre Marke etwas an).
  • Markenkreationsvertrag (Das ist in den meisten Fällen ein zweistufiger Vertrag mit einer Werbeagentur. Zunächst wird ein Konzept für die Marke erstellt und dann wird dieses Konzept in der zweiten Phase umgesetzt).
Es gibt jedoch noch eine ganze Reihe mehr Verträge. Entscheidend ist immer das verfolgte Ziel. Je besser die Verträge, desto weniger Raum bleibt für Rechtsstreitigkeiten. Wir regeln alles Vertragliche für Sie. 
 

Wir bereiten zunächst alles vor, dann melden wir Ihre Marke an! Das Ziel ist eine starke Marke für Sie zu erschaffen, damit die Marke alleine für Sie besteht und Sie nicht damit rechnen müssen, dass jemand rechtlich gegen Sie mit Erfolg vorgehen kann. Das Ganze machen wir zu Festpreisen. 

Im Einzelnen: Es geht zunächst um die Anmeldung für den nationalen, also den deutschen Markt (unsere Leistungen bezüglich einer Markenanmeldung für die Europäische Union finden Sie im nächsten Abschnitt).

Ein kleiner Hinweis: Sie können Ihre gewünschte Marke auf der Seite www.dpma.de selber anmelden. Auf der Seite finden sich viele Informationen, die Sie benötigen. Insbesondere stehen dort die Risiken, die damit einhergehen. Einen Anwalt benötigen Sie dafür nicht. Sie müssen dabei aber sehr vorsichtig sein, denn Sie machen Ihre Marke unter Umständen angreifbar, denn das Amt trägt grundsätzlich Ihre Marke in das Markenregister ein, ohne zu prüfen, ob andere Marken in ihren Rechten verletzt werden. Das bedeutet, dass Sie möglicherweise von Mitkonkurrenten erfolgreich abgemahnt und verklagt werden könnten. Das kann Sie Zeit und Geld kosten. Und falls Ihre Marke nicht eintragungsfähig ist, können Sie die Gebühren, die beim „Deutschen Patent- und Markenamt“ (DPMA) entstehen nicht zurückverlangen. Wenn wir diese Aufgabe für Sie übernehmen, dann ist es einfacher und sicherer. Sie haben bestimmt Wichtigeres zu tun, denn Sie müssen ja bereits Ihre Marke mit Leben füllen.

Markenanmeldung. So gehen wir dann vor:                                   

  1. Wir prüfen, ob eine sogenannte Markenfähigkeit besteht. Das heißt, wir stellen fest, ob sich Ihre gewünschte Marke aus rechtlicher Sicht dazu eignet tatsächlich eine Marke auf dem deutschen Markt zu sein.
  2. Wir stellen fest, ob die Marke eintragungsfähig ist. Das heißt, ob es dem Markenamt gestattet ist, Ihre Marke einzutragen. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 MarkenG).
  3. Wir recherchieren, ob eine identische Marke bereits besteht.
  4. Wir recherchieren, ob eine ähnliche Marke besteht. Denn gerade hier droht rechtlicher Ärger, denn Markenrechtsverletzungen kommen dann vor, wenn jemand eine Marke nutzt, die zum Verwechseln ähnlich ist. Das ist wohl der wichtigste Punkt, denn hier müssen wir viele rechtliche Wertungen vornehmen, ob denn wirklich eine Ähnlichkeit im rechtlichen Sinne vorliegt. 
  5. Wir erstellen für Sie einen Bericht mit den Suchergebnissen und bewerten diesen rechtlich, inwieweit Gefahren (Widersprüche, Abmahnungen, Klagen) drohen.
  6. Wir finden und formulieren die richtige Waren- und Dienstleistungsklasse. Dies gehört zu den Mindestanforderungen einer Anmeldung. Hintergrund: Die Marken werden bei dem „Deutschen Patent- und Markenamt“ (DPMA) in Klassen eingeteilt. Diese Einteilung dient im weitesten Sinne der Ordnung. Der Anmelder hat die Waren und Dienstleistungen der Marke hinreichend klar und eindeutig anzugeben. Dadurch können die zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen, der von der Marke gewährt wird. Hierbei werden grundsätzlich die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation verwendet. Es gibt 34 Klassen mit Waren und elf Klassen mit Dienstleistungen. Die Klassenüberschriften sind Oberbegriffe, die sich auf die Bereiche beziehen, zu denen die Waren und Dienstleistungen im Prinzip gehören. Um den Schutz zu erhöhen, müssen Oberbegriffe manchmal eigens formuliert werden.
  7. Wir besprechen das Ergebnis (wenn gewünscht) gerne mit Ihnen in Ruhe.
  8. Wir melden die Marke für Sie an. Das bedeutet, dass wir die Bürokratie mit dem zuständigen Amt übernehmen und die Marke formell richtig anmelden.
  9. Wir leiten die Markenurkunde an Sie weiter.
  10. Wir erinnern Sie an Fristen, die danach berücksichtigt werden müssen.
Preise:
 
Bei Wortmarken ist der Preis 280,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (19% = 53,20 €). Beachten Sie unbedingt, dass noch die amtlichen Gebühren hinzukommen, die das Markenamt verlangt. Das sind bei der elektronischen Anmeldung 290,00 €. Darin enthalten sind drei Waren- bzw. Dienstleistungsklassen.
 
Bei Bildmarken oder Wort-/Bildmarken oder anderen Markenformen beträgt der Preis 650,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (19% = 123,50 €) Hinzu kommen nun wieder die amtlichen Gebühren in Höhe von 290,00 €. 


Schlichte Markenanmeldungen ohne Markenrecherche etc. bieten wir nicht an. Der Grund ist, dass wir sonst möglicherweise in eine Situation geraten, wo wir sehenden Auges einen Antrag für unsere Mandanten stellen sollen, bei dem sich herausstellen könnte, dass er unabsehbare Nachteile zur Folge hat. Wenn wir unsere Dienste anbieten, dann sollen Sie in jedem Fall dem Mandanten von Vorteil sein.  

Hier leisten wir im Prinzip dasselbe wie oben bei der nationalen Markenanmeldung, nur auf etwas größerer Bühne. Die Anmeldung erfolgt hier bei der EUIPO. Das ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Ziel ist die Registrierung einer Unionsmarke. Sie haben dadurch den Vorteil, dass Sie das ausschließliche Recht an Ihrer Marke in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union haben.

EU Markenanmeldung. So gehen wir vor:

  1. Wir prüfen, ob eine sogenannte Markenfähigkeit besteht. Das heißt, wir stellen fest, ob sich Ihre gewünschte Marke aus rechtlicher Sicht dazu eignet tatsächlich eine Marke auf dem europäischen Markt zu sein.
  2. Wir stellen fest, ob die Marke eintragungsfähig ist. Das heißt, ob es dem Markenamt gestattet ist, Ihre Marke einzutragen. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (Art. 7 Abs. 1b Gemeinschaftsmarkenverordnung).
  3. Wir recherchieren, ob eine identische Marke bereits besteht.
  4. Wir recherchieren, ob eine ähnliche Marke besteht. Denn auch hier droht rechtlicher Ärger, denn Markenrechtsverletzungen kommen zumeist dadurch vor, dass jemand eine Marke nutzt, die zum Verwechseln ähnlich ist.
  5. Wir erstellen für Sie einen Bericht mit den Suchergebnissen und bewerten diesen rechtlich, inwieweit Gefahren (Widersprüche, Abmahnungen, Klagen) drohen.
  6. Wir finden und formulieren die richtige Waren und Dienstleistungsklasse. Dies gehört zu den Mindestanforderungen einer Anmeldung. Hintergrund: Die Marken werden auch beim „Europäischen Amt für geistiges Eigentum“ in Klassen eingeteilt. Diese Einteilung dient im weitesten Sinne der Ordnung. Der Anmelder hat die Waren und Dienstleistungen der Marke hinreichend klar und eindeutig anzugeben. Dadurch können die zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen, der von der Marke gewährt wird. Hierbei werden grundsätzlich die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation verwendet. Es gibt 34 Klassen mit Waren und elf Klassen mit Dienstleistungen. Die Klassenüberschriften sind Oberbegriffe, die sich auf die Bereiche beziehen, zu denen die Waren und Dienstleistungen im Prinzip gehören. Um den Schutz zu erhöhen, müssen Oberbegriffe manchmal eigens formuliert werden.
  7. Wir besprechen das Ergebnis (wenn gewünscht) gerne mit Ihnen in Ruhe.
  8. Wir melden die Marke für Sie an. Das bedeutet, dass wir die Bürokratie mit dem zuständigen Amt übernehmen und die Marke formell richtig anmelden.
  9. Wir leiten die Markenurkunde an Sie weiter.
  10. Wir erinnern Sie an Fristen, die danach berücksichtigt werden müssen. 
Preise:

Bei Wortmarken ist der Preis 550,00 €, zuzüglich Mehrwertsteuer (19 % = 104,50 €). Dazu kommt die amtliche Gebühr in Höhe von 850,00 €, die das Markenamt erhebt. Hier erfolgt die Anmeldung jedoch nur für eine Waren- bzw Dienstleistungsklasse. Markenschutz für zwei Klassen kostet 900,00 €, pro weiterer Klasse muss man mit einer amtlichen Zusatzgebühr von 150,00 € rechnen.

Bei Bildmarken bzw. Wort-/Bildmarken und anderen Markenformen ist der Preis 850,00 €, zuzüglich Mehrwertsteuer (19% = 161,50 €). Auch hier kommt noch die amtliche Gebühr in Höhe von 850,00 € hinzu.  

Schlichte Markenanmeldungen ohne Markenrecherche etc. bieten wir nicht an. Der Grund ist, dass wir sonst möglicherweise in eine Situation geraten, wo wir sehenden Auges einen Antrag für unsere Mandanten stellen sollen, bei dem sich herausstellen könnte, dass er unabsehbare Nachteile zur Folge hat. Wenn wir unsere Dienste anbieten, dann sollen Sie in jedem Fall dem Mandanten von Vorteil sein.  

Beratung erhalten Sie von uns zu jeder Herausforderung, die sich Ihnen stellt. Sie erhalten maßgeschneiderte Beratung mit konkreten Lösungsansätzen. 

Wir begutachten für Sie zunächst Ihre Gesamtsituation, um anschließend rechtliche Wege zu präsentieren, die Ihnen Sorgen nehmen und Zeit und Geld sparen.

Egal ob Sie klagen müssen oder ob Sie verklagt werden. Wir bereiten uns auf den Fall vor, indem wir ihn aus allen Perspektiven beleuchten und eine Strategie finden, die den größtmöglichen Erfolg bringt. 

Wir möchten nicht, dass Sie nur irgendwie durch den Rechtsstreit kommen. Das Ziel muss immer sein, dass Sie gestärkt aus einem solchen hervortreten. Was wir sicher nicht machen, ist, Sie in einen Rechtsstreit vor Gericht zu bringen der nicht notwendig ist und unnötig Zeit und Kosten in Anspruch nimmt. Vor Gericht zu gehen ist die letzte Option. 

Erfahren Sie im nächsten Punkt konkret, was wir für Sie durchsetzen.

Hier machen wir sehr viel möglich. Besser gesagt alles, was in der konkreten Situation sinnvoll und rechtlich möglich ist. 

  1. Schadensersatz: Wir holen das Geld, dass Ihnen zusteht.
  2. Unterlassung: Damit wird erreicht, dass Ihre Markenrechte künftig nicht mehr verletzt werden.
  3. Löschungsanspruch: Dieser führt zur Löschung der Marke, die Ihr Markenrecht verletzt.
  4. Auskunftsanspruch: Der Gegner muss berichten und Auskunft geben zu den wichtigen Fakten des Falles, die er uns und dem Gericht vorenthält.
  5. Besichtigungsanspruch: Wenn wir uns mit eigenen Augen vergewissern wollen, inwieweit eine Markenrechtsverletzung vorliegt.  
  6. Vernichtungsanspruch: Wenn fest steht, dass Ihre Marke verletzt ist, kann von der anderen Seite verlangt werden, dass Sie die Artikel vernichtet.
  7. Übertragungsanspruch: Der Anspruch kommt in Betracht, wenn jemand Ihre Marke auf seinen Namen angemeldet hat.
  8. Wir zeigen die Person an: Ja, Personen die Markenverletzungen vorsätzlich begehen machen sich strafbar! 

Falls jemand von Ihnen Schadensersatz oder Ähnliches vor Gericht einklagen möchte, dann sind wir natürlich genauso für Sie da. 

Wenn Ihr Markenrecht verletzt wird, dann können wir in wenigen Tagen erreichen, dass die Verletzungshandlungen umgehend eingestellt werden.

Das Gericht zwingt dann die Gegenpartei sämtliche Verletzungshandlungen (zum Beispiel die Werbung mit Ihrer Marke) sofort zu unterlassen. 

Das klingt ein wenig einfacher, als es ist. Ob der einstweilige Rechtsschutz bei Ihnen in Betracht kommt, wird von uns vorher geprüft. Er ist an besondere Voraussetzungen geknüpft und mit Risiken verbunden. Der Antragssteller haftet nämlich dafür, wenn sich dann in der Hauptklage herausstellt, dass der einstweilige Rechtsschutz zu Unrecht beantragt wurde (§ 945 ZPO).

Wir lassen Sie nie ins offene Messer laufen. Wir haben auch immer langfristige Risiken im Auge und teilen Ihnen diese sofort mit. Oft ist ein Rechtsstreit ein Marathon und kein Sprint. 

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann atmen Sie zunächst tief durch. Eine Abmahnung ist nicht immer so schlimm, wie sie sich zunächst liest und schon gar nicht das Ende der Welt. 

Wir legen die Abmahnung für Sie unter das „Mikroskop“. Das bedeutet, wir untersuchen den Inhalt, insbesondere auf Schwachstellen und schauen, was wirklich dahinter steckt. Wir prüfen, ob die Abmahnung wirklich hätte ergehen dürfen. Wir prüfen zudem, ob der richtige Gegenstandswert dafür angesetzt wurde. Dies ist wichtig, weil sich danach die Höhe der Kosten richtet. 

Danach besprechen wir alles in Ruhe mit Ihnen und geben Ihnen eine klare Empfehlung, welche nächsten Schritte unternommen werden sollten. Diese gehen wir dann mit Ihnen durch, wenn Sie das wünschen.

Hier einige Reaktionsmöglichkeiten die in Betracht kommen:

  • Sie erkennen die Rechtsverletzung an. So geht man vor, wenn ganz sicher ist, dass Sie die Rechtsverletzung begangen haben, denn so spart man sich einen Prozess.
  • Wir ignorieren die Abmahnung bzw. lehnen es ab eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wenn die Rechtsverletzung in Wahrheit nicht vorliegt. Alternativ gestalten wir eine erforderliche modifizierte Unterlassungserklärung, die Ihr Recht wahrt.
  • Wir erheben eine sogenannte negative Feststellungsklage, wenn man aktiv vor Gericht klären möchte, dass eben keine Rechtsverletzung vorliegt (ist immer möglich, aber nur selten nötig).
  • Wir erstellen eine Schutzschrift. Das ist ein Schriftsatz, der hinterlegt wird für den Fall, dass mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen ist. Das führt in der Regel dazu, dass nicht ohne mündliche Verhandlung darüber entschieden wird.

Wie immer gilt: melden Sie sich bei uns unverbindlich und wir sprechen drüber.

Sollten wir feststellen, dass jemand Ihr Markenrecht verletzt, dann mahnen wir für Sie ab. Wir mahnen jemanden nicht ab des Abmahnens wegen oder weil wir uns davon ein paar Euro versprechen. Wir raten nur zur Abmahnung, wenn der Rechtsverstoß hinreichend klar ist. Dann ist die Abmahnung ein guter Weg, um an sein Recht zu kommen. Dabei verfassen wir den Inhalt der Abmahnung individuell, natürlich in der Form, die für eine rechtsgültige Abmahnung erforderlich ist. 

Die Abmahnung wird Folgendes beinhalten:

  • Die Verletzungshandlung
  • Aufforderung die Verletzungshandlung in Zukunft zu unterlassen
  • Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (inklusive Vertragsstrafe)
  • Zahlungsaufforderung

Gütliche Einigungen sind großartig. Sie sparen Ihnen ein gerichtliches Verfahren und damit Geld und Zeit. Zudem müssen Sie sich keine Gedanken über einen möglichen Streit vor Gericht machen. 

Dabei richten wir uns natürlich nur nach Ihren Interessen. Wir treten dabei unter Ihrer Kontrolle für Sie in die Verhandlungen mit der Gegenpartei ein. Wir möchten Ihnen so die Möglichkeit geben einen starken Verhandlungspartner an Ihrer Seite zu haben. 

Über eine konkrete Taktik kann hier nichts vorgetragen werden, denn jede Situation erfordert ihre eigene Taktik, damit Ihre Rechtsposition optimiert wird.

Wir erheben für Sie Widersprüche beim „Deutschen Patent- und Markenamt“, wenn Ihre Marke durch eine neue Markenanmeldung verletzt wird. 

Wir werden tätig, wenn ein Beamter der Markenbehörde einen Beschluss gefasst hat, der mit den Regeln des Markenrechts nicht zu vereinbaren ist. Vor der Beschwerde vor dem Bundespatentgericht müssen wir uns mit der gut begründeten Beschwerde zunächst an die Markenstelle wenden, da es möglich ist, dass Sie Ihren Fehler selbst erkennen. Dies hat der Gesetzgeber so vorgesehen. 

Infos

Marken sind Rechte an Zeichen. Klingt komplizierter, als es ist.

Sie können grundsätzlich Marken schützen lassen in folgenden Formen: 

1. Wörter beziehungsweise Wortfolgen, insbesondere Werbeslogans (Beispiele: Landliebe, just do it).  

2. Namen (Dabei spielt es keine Rolle, ob der Name ein Fantasiename ist, Beispiel: Einhornspring). Dabei kann die Marke nicht nur ein Unternehmen als ganzes repräsentieren, sondern auch Produkte oder Dienstleistungen.    

3. In Bildform (Beispiel: die drei Streifen von Adidas).  

4. Als sogenannte Wort-Bild Marke, das ist eine dauerhafte Verbindung zwischen einem Wort und einem grafischen Teil (Beispiel: das Wasser Apollinaris mit dem roten Dreieck).

5. Dreidimensionale Formen, insbesondere die Form der Ware oder Ihre Verpackung (Beispiel: Das Nutella-Glas).

6. Hörmarken (Beispiel: Der brüllende Löwe vor Filmen der US-amerikanischen Filmproduktionsgesellschaft MGM. https://www.youtube.com/watch?v=OCIQNCK-UOE).

7. Positionsmarken. Hierbei wird ein bestimmtes Element in stets gleichbleibender Positionierung, Größe und Farbe auf ein bestimmtes Warenteil angebracht (Beispiel: roter Absatzstreifen im Schuh).

8. Farben an sich und Farbkombinationen (Beispiel: Magenta geschützt durch die Deutsche Telekom).

9. Buchstaben oder Zahlen.

10. Tastmarken (haptische Marken).

11. Hologramme / Kinegramme. Ersteres sind dreidimensionale Abbildungen von Objekten auf einer zweidimensionalen Oberfläche mit Tiefenanmutung. Kinegramme stellen einen zweidimensionalen Bewegungsablauf dar, der sich je nach Kippwinkel der Oberfläche offenbart.  

Diese Liste ist nicht abschließend, da das Bundespatentamt, Kläger, Beklagte und die Gerichte oft über die Zulässigkeit von exotischen Markenformen streiten. Beispielsweise wurde darüber gestritten, ob nicht auch ein Geruch eine Geruchsmarke darstellen kann. Dies scheiterte jedoch im Kern deswegen, weil eine Darstellung (zum Beispiel als chemische Formel) nicht die nötige Bestimmtheit besessen hat.

Genau genommen ist der Begriff der Markenentstehung ein wenig irreführend. Denn die tatsächliche Entstehung findet ja in Ihrer Fantasie bzw. in Ihrer Gedankenwelt statt.

Hier soll es jedoch um die rechtliche Entstehung einer Marke gehen. Wann genießt eine Marke den rechtlichen Markenschutz? Drei Wege sind denkbar:

  1. Durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom „Deutschen Patent- und Markenamt“ geführte Register. Das ist das Standardverfahren. Wenn die Marke am Anfang steht, dann ist das die Möglichkeit, wie Sie am besten Rechtssicherheit erfahren. Sie bekommen bei Vollendung der Marke eine Urkunde und können die Marke dann Ihr Eigen nennen. Sie müssen die Marke im Anschluss nicht mal benutzen. Das gilt zumindest für die nächsten fünf Jahre ab Anmeldung. Dann müssen Sie, falls Ihnen noch etwas an der Marke liegt. Aber für die fünf Jahre können Sie sich die Marke sozusagen auf Vorrat sichern lassen. Aber natürlich ist die Marke für die sofortige Nutzung gedacht.
  2. Durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Also Achtung! Durch eine bloße Benutzung besteht kein Markenschutz. Voraussetzung für die Verkehrsgeltung ist ein gewisser Bekanntheitsgrad. Es gibt keine klare Formel dazu, wann dieser Bekanntheitsgrad erreicht ist. Es ist schwer dies allgemein zu erfassen. Manchmal ist es klar und einfach erkennbar. Doch wenn es zweifelhaft ist, bzw. wenn es hart auf hart kommt und man es im Rechtsstreit beweisen muss, dann hilft nur ein demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung. Sollte der Rechtsstreit gewonnen werden, dann muss die Gegenseite für die Kosten des Gutachtens aufkommen. 
  3. Es handelt sich um eine sogenannte notorische Marke. Die Marke muss überragend bekannt sein. Sie muss die Verkehrsgeltung in hohem Maße übertreffen. Etwa 70 % der Personen muss die Marke ein Begriff sein.

Das ist wohl das spannendste Thema im gesamten Markenrecht. 

Darum geht’s: 

Der Markeninhaber hat gegenüber allen anderen Personen, die die identische oder ähnliche Marke nutzen, viele starke Rechte (z.B. Recht auf Unterlassung, Schadensersatzrecht, Löschung aus dem Markenregister). Es ist anderen eben untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers, eine identische oder ähnliche Marke zu benutzen, denn ansonsten besteht ja zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr und man kann nicht mehr erkennen, wer in Wahrheit hinter einem Unternehmen, einem Produkt oder einer Dienstleistung steht. Kein anderer darf Schuhe auf den Markt bringen mit dem Namen Adidas. Das ist nur der Adidas AG vorbehalten, denn Ihr gehört das Recht an dem Namen Adidas.   

Die spannende Frage ist nun, wann denn (im konkreten Fall) eine Marke der anderen ähnlich ist? Das ist dann der Fall, wenn zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, muss man aus der Perspektive des „Publikums“ sehen. Damit ist der Durchschnittsverbraucher gemeint. Ein aufmerksamer, verständiger durchschnittlich informierter Verbraucher. 

Achtung: Der Durchschnittsverbraucher kann je nach Produkt auch ein Fachmann sein, wenn das Produkt sich eben hauptsächlich an Fachleute richtet. Zu denken wäre hier zum Beispiel an geschulte Apotheker, die natürlich einen anderen Blick für Medikamente haben, als ein gewöhnlicher Verbraucher. Bei der Begutachtung, ob denn wirklich Verwechslungsgefahr besteht, müssen alle Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel, der Wortlaut, die Form, die Beschaffenheit der Waren/Dienstleistung, die wirtschaftliche Bedeutung, der Ort der Verbreitung und die Berührungspunkte auf der Vertriebsebene. Es entscheidet also der Gesamteindruck.  

Jetzt können Sie wahrscheinlich die nächste Frage ganz leicht beantworten: Darf man in Deutschland Schuhe auf den Markt bringen, die jeweils an den Seiten zwei parallele Streifen (schwarze Streifen auf weißem Stoff) haben, die vom Knöchel zu der Sohle reichen? Das ist natürlich keine so leichte Frage. Das erkennt man daran, dass diese vermeintlich leichte Frage, die Gerichte lange beschäftigt hat. Adidas mit Ihren klassischen drei Streifen haben vorgetragen, dass die Schuhe mit zwei Streifen denen von Adidas doch zum Verwechseln ähnlich sähen. Und Adidas bekam von den Gerichten Recht. Eine Verwechslungsgefahr wurde von dem Gericht der Europäischen Union bestätigt. Das kann man auch anders sehen. 

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  1. Natürliche Personen (Privatpersonen).
  2. Juristische Personen (z.B. eine GmbH oder AG).
  3. Personengesellschaften (je nach Einzelfall; meistens ist dies bei einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts der Fall GbR).

Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann von dem Inhaber einer Marke, die bereits besteht gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. 

Ein Widerspruch nach dem Markenrecht ist dann angemessen, wenn Identität oder Verwechslungsgefahr mit Ihrer Marke besteht.

Einen Widerspruch zu verfassen ist relativ leicht. Eine Begründung muss nicht verfasst werden. Wichtig bei einer Widerspruchserklärung sind die Angaben zur angegriffenen Marke, zur Widerspruchsmarke und zur Person der Widersprechenden (§ 30 Abs. 1 Marken).

Gemäß § 47 MarkenG beträgt die Schutzdauer zehn Jahre. Gerechnet wird ab dem Anmeldetag. Danach kann sie unproblematisch verlängert werden.

Im Markenrecht ist die Abmahnung eine außergerichtliche Aufforderung, einen bereits begangenen oder bevorstehenden Markenrechtsverstoß zu unterlassen und innerhalb einer angemessenen Frist eine diesbezüglich lautende, im Falle der Wiederholungsgefahr strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, abzugeben. Verbunden wird die Aufforderung regelmäßig mit der Androhung gerichtliche Schritte, falls innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Erklärung nicht abgegeben wird (Fezer, Handbuch der Markenpraxis Band 1, S.1003).

Eine Abmahnung ist keine Voraussetzung um zu klagen. Jedoch ist es ratsam eine Abmahnung vor dem Prozess zu verfassen und zuzustellen. Wenn man sofort klagt und der Gegner den Anspruch sofort anerkennt, dann trägt man die Kosten des Verfahrens (es gibt Ausnahmen!). Dann sagt nämlich die Rechtsprechung, dass man in dem Fall keine Veranlassung zu einer Klage hatte. Eine Abmahnung hätte ja ausgereicht.

Klarstellend und auf Grund der großen Bedeutung soll hier erwähnt werden, dass Marken eigenständige verkehrsfähige Wirtschaftsgüter sind, die gekauft und verkauft werden können. 

Natürlich müssen mehrere Ebenen bei einem Markenkauf berücksichtigt werden, dennoch kann die Marke einfach übertragen werden.

Die Lizenzierung einer Marke eröffnet die Verwertungsmöglichkeit der Marke. Das ist die wichtigste Form der Markenverwertung.

Gegenstand der Lizenzierung können alle Markenformen sein.

Die Lizenzierung kann sowohl für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen erfolgen.

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