Über die Kosten

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zu den Kosten im Persönlichkeitsrecht, Markenrecht und Urheberrecht, insbesondere zu unserer Vergütung. Kosteninformationen zu einem Strafverfahren erhalten Sie direkt von uns.

Falls Sie keine Zeit für den relativ umfangreichen Beitrag haben, dann ist das kein Problem, denn konkrete Informationen zu den Kosten, die speziell in Ihrem Fall entstehen werden, geben wir Ihnen, bevor Sie uns beauftragen.

Übrigens sind Nachfragen, auch zu den Kosten, immer erwünscht.

Mit den folgenden Informationen wollen wir ein wenig Licht in das Thema Honorar bringen.

Allgemeines:

Wir bieten Ihnen eine Erstberatung an. Dabei entstehen keine Kosten für Sie (egal wie lange die Beratung dauert, egal ob Sie uns weiter beauftragen).

Wenn Sie uns beauftragen, dann muss Ihnen Folgendes klar sein: Sie sind verpflichtet uns die Vergütung für unsere Dienste zu zahlen, denn zwischen Ihnen und der Kanzlei kommt ein Vertrag zustande. Gemäß dem Vertrag sind wir verpflichtet, unsere versprochenen Dienste zu leisten. Als Gegenleistung erhalten wir die Vergütung von Ihnen. Natürlich kommt es in der Regel so, dass wir bei Rechtsstreitigkeiten, insbesondere vor Gericht, von dem Gegner die Anwaltskosten verlangen. Das ändert aber nichts daran, dass Ihnen die Rechnung zugestellt wird. Grundsätzlich sind zwei Wochen nach der Auftragserteilung 20% der voraussichtlichen Rechnungssumme fällig. Auf abweichende Zahlungsfristen werden Sie ausdrücklich bei der Auftragserteilung hingewiesen.

Wichtig für Sie zu wissen ist auch, dass die Kosten sich nicht erhöhen, wenn Sie unser Mandant sind und uns kontaktieren. Oft hat man als Mandant noch Fragen, Anmerkungen oder einfach das Bedürfnis etwas loszuwerden. Die Möglichkeit sollen Sie haben, ohne daran denken zu müssen, dass die Anwaltsrechnung steigt. Wenn Sie unser Mandant sind, dann besprechen wir alles Wichtige in Ruhe mit Ihnen.

Sie können natürlich auch einen Kostenrechner aus dem Internet ausprobieren, um einen Überblick zu erhalten. Aber Vorsicht, denn diese Rechner sind nur beschränkt aussagekräftig. Denn oft werden Sie nicht genau wissen, welchen Wert Sie dort angeben müssen und ferner berücksichtigt ein solcher Rechner nicht die Eigenarten eines jeden Verfahrens. Doch für einen Überblick ist es in Ordnung. Hier der Link: https://anwaltverein.de/service/prozesskostenrechner. Kleiner Hinweis: Achten Sie dort ganz genau auf die richtige Häkchensetzung.

Jetzt kommen wir zu der konkreten Berechnung des Honorars. 

Unsere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das können Sie online einsehen unter https//dejure.org/gesetze/RVG. Diese Gesetz regelt die Vergütungshöhe sehr ausführlich, aber an einigen Stellen etwas kompliziert.

Der Reihe nach… 

Das Honorar richtet sich immer nach unserer Leistung.

Einfachheitshalber und zur Übersicht sollen in den nachfolgenden Ausführungen die Kosten in drei Phasen dargestellt werden. 

a) Die außergerichtliche Beratung 

b) Die außergerichtliche Vertretung und 

c) Die gerichtliche Vertretung 

Natürlich ist es so, dass diese Phasen oft ineinander übergehen. Dann werden die Kosten teilweise angerechnet. Dazu später mehr. 

Neben den Kosten in den drei Phasen können wir Ihnen für bestimmte Dienste auch unkompliziert Fixpreise nennen. Dies gilt insbesondere für die Markenanmeldung. Der besseren Übersicht wegen, stehen die Preise bei den Ausführungen zum Markenrecht. Klicken Sie einfach hier und öffnen Sie bitte den Unterpunkt Markenanmeldung bzw. EU Markenanmeldung. Wichtig für Sie zu wissen ist, dass neben dem Honorar auch Gebühren entstehen, die das Deutsche Patent- und Markenamt für Markenanmeldungen erhebt, auf die wir natürlich keinen Einfluss haben. Die Gebühren sind bei den Kosten explizit dargestellt.

Nun kommen wir wieder zu der allgemeinen Berechnung des Honorars.

Hier die erste Phase:

a) Die außergerichtliche Beratung (damit ist nicht die Erstberatung gemeint; diese bleibt frei von Kosten)

Bei der außergerichtlichen Beratung setzen wir uns ausführlich und in Ruhe mit Ihrem Fall auseinander und erteilen Ihnen mündlich oder schriftlich Rat oder geben Ihnen eine Auskunft zu Ihrer Situation beziehungsweise erstellen ein Gutachten für Sie. Dabei können Sie sicher sein, dass alle wichtigen Aspekte berücksichtigt werden und Sie Handlungsoptionen, Handlungsempfehlungen, Risiken, Chancen und sonstige wichtige Informationen erhalten. Das Honorar richtet sich hierbei nach dem Schwierigkeitsgrad des Falles. Das Honorar beträgt bei Privatpersonen dann mindestens 120,00 € – 500,00 €.  Bei  Unternehmen fängt das Honorar zwar auch bei 120,00 € an, doch kann es bei sehr umfangreichen Gutachten bis auf 4000,00 € steigen. Beachten Sie, dass zu den Beträgen noch die Umsatzsteuer von 19 % und eine Telekommunikationspauschale von 20 € hinzukommt. Den konkreten Betrag bekommen Sie genannt, nachdem Sie uns den Sachverhalt mitgeteilt haben und bevor Sie uns verbindlich beauftragen. 

Gleich weiter zu Phase zwei.

b) Die außergerichtliche Vertretung 

Die außergerichtliche Vertretung unterscheidet sich von der außergerichtlichen Beratung insofern, als dass wir bei der außergerichtlichen Vertretung zusätzlich zu der außergerichtlichen Beratung auch für Sie nach außen als Ihr Anwalt in Erscheinung treten und Briefe an den Gegner (oder an die andere Partei) verfassen oder mit Ihr in Verhandlungen treten etc.

Unser Honorar ergibt sich dabei nach dem sogenannten Gegenstandswert. Der Begriff ist von entscheidender Bedeutung und wird uns durch den ganzen Beitrag über begleiten. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher ist grundsätzlich das Honorar. Der Gegenstandswert ist einfach gesagt, der Wert, den der Streit hat.

Aus dem Gegenstandswert wird mithilfe der Anlage 2 des RVG eine Gebühr bestimmt. Von dieser Gebühr erhält der Anwalt einen bestimmten Gebührensatz, der in der rechten Spalte in der Anlage 1 im Vergütungsverzeichnis von dem RVG festgesetzt ist. Es ist, wie angekündigt, ein wenig kompliziert. Aber das ist kein Problem. Sie erhalten von uns ja die Kosten genannt. Die Ausführungen hier zu dem Thema Honorar sind nur für besonders interessierte Mandanten. Glückwunsch, wenn Sie es so weit geschafft haben und noch nicht bei dem spannenden Wort „Gegenstandswert“ weitergeklickt haben.

Also wieder zurück zum Gegenstandswert…

Manchmal ist Höhe die des Gegenstandswertes klar zu erkennen und manchmal kann man sie nur ermitteln, indem man gerichtliche Urteile und die darin enthaltenen Wertungen zu Grunde legt. Gelegentlich ist die Ermittlung nicht ganz einfach und deswegen wird zwischen den Parteien und unter Umständen auch mit dem Gericht über die Höhe des Wertes diskutiert, beziehungsweise gestritten. 

Hier ein Beispiel mit klarem Gegenstandswert:

Ihr Bekannter schuldet Ihnen unzweifelhaft 500,00 €. Er möchte nicht zahlen. Wir fordern ihn mit einem bestimmenden Anwaltsschreiben zu der Zahlung auf, woraufhin er Ihnen natürlich sofort den geschuldeten Betrag überweist.

Wie hoch sind nun Ihre Anwaltskosten?

Der Gegenstandswert ist somit klar auf 500,00 € festzusetzen, denn das war der geschuldete Betrag. Laut der Tabelle von Anlage 2 ergibt sich eine Gebühr von 45,00 €. Diesen Betrag muss man multiplizieren mit dem Satz, der in der rechten Spalte in dem Vergütungsverzeichnis steht (bei Nummer 2300). In dem Fall steht komplizierterweise auch noch die Spanne von 0,5 bis 2,5. In der Regel nimmt man 1,3. Eine Gebühr von über 1,3 wird nur angenommen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig ist. Eine Gebühr von 0,3 kommt auch in Betracht, wenn wir ein Schreiben für Sie verfassen, dass weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (Das sind die „no brain“-Fälle/sind sehr selten anzutreffen).

Hier nun die konkrete Berechnung:

45,00 € • 1,3 = 58,50 €  hinzukommt noch die Telekommunikationspauschale in Höhe von 11,70 € und die Mehrwertsteuer von 13,34 € hinzu. Es ergibt sich somit der Gesamtbetrag von 83,54 €.

Jetzt kommen drei weitere Beispiele zum Gegenstandswert, nun jedoch in unseren Spezialdisziplinen:

Persönlichkeitsrecht: 

Wie hoch ist der Gegenstandswert, wenn keine feste Summe geschuldet wird, sondern zum Beispiel in den Intimbereich einer Person eingegriffen wird? 

Es spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Zum Beispiel die mögliche Höhe der Geldentschädigung und/oder die Dauer der Rechtsverletzung. Es handelt sich in den Fällen um eine Art der Einschätzung des Wertes. Eine Tabelle dazu gibt es nicht. Zur ersten Orientierung hilft eine Gerichtsentscheidung (OLG Hamm Urteil vom 20.02.2017 – 3 U 138/15). In dem Fall lag die extreme Verletzung der Intimsphäre darin, dass der Beklagte ein Foto online gestellt hat, das die Beklagte bei einem höchstpersönlichen und geheim zu haltenden Element der Lebensgestaltung, nämlich einer sexuellen Handlung, zeige und sie in dessen Veröffentlichung nicht eingewilligt habe. Das Oberlandesgericht hat dafür einen Gegenstandswert von 7500,00 € für angemessen erachtet. Dieser Betrag löst nach der Anlage 2 zum RVG eine Gebühr von 456,00 aus. So ergibt sich die folgende Rechnung:

456, 00 €  •  1,3  = 592,80 € hinzu kommt die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und die Mehrwertsteuer von 116,43 €. Es ergibt sich somit ein ein Gesamtbetrag 729,23 €. 

Was hätten wir für das Honorar getan?

Wir hätten den Fall zunächst begutachten und rechtlich in vollem Umfang würdigen müssen (oben war er stark vereinfacht). Wir hätten Sie dann über die gesamten Möglichkeiten, Chancen und Risiken informiert. Dann hätten wir den Schädiger unter Androhung einer Klage zur Zahlung von Schmerzensgeld und Geldentschädigung aufgefordert (Wir hätten 6000,00 € bis 8000,00 € angesetzt). Natürlich hätten wir ihn auch aufgefordert das Bild, soweit er kann, zu löschen. Zusätzlich hätten wir ihn aufgefordert alle Kosten zu tragen, die zu einer effektiven Löschung der Bilder aus dem Internet führen. Obendrauf wäre er von uns aufgefordert worden eine maßgeschneiderte strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Auch die Anwaltskosten hätten wir von ihm in voller Höhe verlangt, weil auch diese dem Opfer zustehen. Diese Forderungen hätten wir natürlich ausführlich begründet, damit der Gegner (und sein Anwalt) erkennt, was er falsch gemacht hat und welche Konsequenz dieses rechtswidrige Fehlverhalten für Ihn hat. Wenn der Sachverhalt, wie im Ausgangsfall relativ klar ist (und die Geldforderung nicht überzogen),  dann hätte sich der Anwalt des Täters darauf einlassen müssen, um weiteren Schaden von seinem Mandanten abzuwenden. Sie hätten im Idealfall somit zwischen 6000,00 € bis 8000,00 € erhalten, plus die Summe, die zur effektiven Löschung führt.

Falls Sie interessiert, wie der Fall ausgegangen ist:

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt 20.000,00 € an die Geschädigte zu zahlen. Der Betrag schien der nächsten Instanz jedoch als zu hoch angesetzt. Somit kassierte das Oberlandesgericht das Urteil der Höhe nach und senkte den Betrag auf 7000,00 € ab. Dem Opfer standen letzten Endes somit 7000,00 € für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Auf Nuancen des Falles -und es gibt davon viele- wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Gegenstandswert im Urheberrecht:

Wir befinden uns weiter bei dem Thema Kosten der außergerichtlichen Vertretung. Auch hier ist wieder der Gegenstandswert entscheidend.

Es gilt dasselbe wie oben. Manchmal ist der Gegenstandswert klar erkennbar und manchmal muss man ihn durch bestimmte Kriterien sozusagen schätzen. Kriterien sind unter anderem die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Werkes, ein eingetretener Verlust durch die Urheberrechtsverletzung oder das Vertragsvolumen.

Da man im Urheberrecht vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel abmahnt, schauen wir uns kurz den Gegenstandswert bei einer Abmahnung an.

Der ist nämlich auf 1000,00 € festgesetzt (es gibt Ausnahmen), wenn  a) der Abgemahnte eine natürliche Person ist (also keine Aktiengesellschaft, Gmbh, Verein oder etwas Ähnliches ist)  und b) die Person das Werk nicht für Ihre gewerbliche oder selbstständigen oder berufliche Tätigkeit verwendet. Der Gesetzgeber hat in dem Fall den Gegenstandswert auf 1000,00 € festgesetzt, weil ein paar Leute mit ihren Anwälten mal wieder bei den angesetzten Kosten für Abmahnungen übertrieben haben. Sie setzten unverhältnismäßig hohe Gegenstandswerte fest und verlangten auf Grund dieser Werte zu hohe Anwaltskosten. Dieser Praxis hat der Gesetzgeber mit der Festlegung (Gegenstandswert 1000,00 €) einen kleinen Riegel vorgeschoben.

In Zahlen:

Der Gegenstandswert von 1000,00 € führt laut Anlage 2 des RVG zu einem Gebührensatz von 80,00 €.

80,00 € • 1,3 = 104,00 €  hinzu kommt noch die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und die Mehrwertsteuer von 23,56 €. Es ergibt sich somit der Gesamtbetrag von 147,56 €.

Doch nicht alles im Urheberrecht ist mit so relativ wenig Kosten verbunden wie die soeben beschriebene Abmahnung.

In folgendem Fall wurde der Gegenstandswert vom Amtsgericht München (AG München, Urteil vom 11.01.2012 – 158 C 23082/11) in Höhe von  29.000,00 € abgesegnet. Vereinfacht gesagt ging es um Folgendes: Der Kläger hat ein Buch veröffentlicht. Absprachen gab es zwischen den Parteien im Vorfeld keine, sodass alle Rechte dem Autor als Kläger zustanden. Das Buch wurde 30 000 mal verkauft. Der Beklagte scannte es und bot es auf seiner Webseite zum Download an. Natürlich musste er die Möglichkeit zum Download sofort beenden und Schadensersatz zahlen. Ende der Geschichte.

In Zahlen:

Der Gegenstandswert von 29 000,00 € führt laut Anlage 2 des RVG zu einem Gebührensatz von 863,00 €.

863,00 € • 1,3 = 1121,90  €.  Hinzu kommt noch die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und die Mehrwertsteuer von 216,91 €. Es ergibt sich somit der Gesamtbetrag von 1358,86 €.

Gegenstandswert im Markenrecht:

So. Jetzt noch kurz was zum Gegenstandswert bei der außergerichtlichen Vertretung im Markenrecht. 

Ähnlich wie im Urheberrecht ist der Gegenstandswert in den allermeisten Fällen nicht auf einen Blick klar zu erkennen. Auch müssen Sie beachten, dass die Parteien in der Regel gewerblich tätig sind und alleine dadurch ein höherer Gegenstandswert festgelegt wird. Eine einfache Tabelle existiert auch dazu nicht. Der Gegenstandswert im außergerichtlichen Verfahren bemisst sich im Grunde nach Erfahrungswerten, die die Gerichte mit der Zeit etabliert haben. Dabei analysierten die Gerichte die verschiedenen markenrechtlichen Streitigkeiten anhand von Kriterien wie „Wert der verletzten Marke“ oder der „Gefährlichkeit der Markenverletzung“. Der „Wert der verletzten Marke“ wird zum Beispiel festgemacht an der Dauer der Markennutzung oder an der mit der Marke generierten Umsätze. Das bedeutet also, dass der Gegenstandswert stark variieren kann. Zwei Beispiele:

Ein Veranstalter machte im Internet Werbung für eine Party mit dem Begriff „Ballermann Party“. Die Begriffe „Ballermann“ und „Ballermann 6“ wurden jedoch bereits viele Jahre zuvor als Wortmarken von dem Abmahner geschützt. Ohne jetzt auf die anderen Probleme einzugehen, die dieser Fall aufwirft, wird in einem solchen Fall von einem Gegenstandswert von 75.000,00 € ausgegangen (LG München 21.03.2018 – 33 O 10281/17). Bei dem Fall fiel besonders ins Gewicht, dass gleich zwei Marken verletzt wurden und die Verletzungshandlung durch die Werbung im Internet relativ groß war. Hier die konkrete Berechnung:

Ein Gegenstandswert von 75.000,00 € führt nach Anlage 2 RVG zu einer Gebühr von 1.333,00 €.  

1.333,00 € • 1,3 = 1.732,90  €.  Hinzu kommt noch die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und die Mehrwertsteuer von 332,88 €. Es ergibt sich somit der Gesamtbetrag von 2085,78 €. 

Nächstes Beispiel, das sich zugegebenermaßen in einem sehr hohen Preissegment abspielt. Dabei spielen natürlich auch die riesigen Umsatzzahlen (regelmäßig in Milliardenhöhe) der Unternehmen eine Rolle. Diese müssen Sie natürlich im folgenden Beispiel in die Berechnung sozusagen hineindenken.

Es geht um Süßigkeiten. Haribo hatte sich als Marke die Figur eines „Goldbären“ gesichert. Jahre später produzierte ein anderes großes Unternehmen einen ganz ähnlichen „Goldbären“ und vertrieb Ihn. Der Fall war relativ umfangreich, weil Haribo natürlich mehrere Ansprüche durchsetzen wollte. Unter anderem Schadensersatz, Unterlassung und Vernichtung der Produkte. In dem Fall war der Gegenstandswert von 2.200.000,00 € angemessen. Hier die konkrete Berechnung:

Ein Gegenstandswert von 2.200.000,00 € führt zu einer Gebühr von 10.806,90 €. 

10.806,90 € • 1,3 = 14.048,97 €. Hinzu kommt die Telekommunikationspauschale und die Mehrwertsteuer. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 16.742,07 €.

Dieser Betrag wird in diesem Fall für das außergerichtliche Vorgehen fällig.

Beachten Sie bitte auch noch, dass, wenn eine außergerichtliche Einigung durch unsere Mitwirkung zustande kommt,  ein Honorar (1,5   •  die Gebühr) dazukommt. Das ergibt sich aus Nr.1000 Anlage 1 VV RVG. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dadurch ein aufwendiger und teurer Prozess vermieden wird. Diese Gebühr entsteht jedoch wiederum nicht, wenn die außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Uns ist bewusst, dass diese Regelungen ein wenig verwirrend klingen mögen, doch genau das hat der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) so geregelt. 

Nun kommt der letzte Teil. 

Die dritte Phase: 

c) Die gerichtliche Vertretung.

Nun sind wir endlich bei den Kosten für die gerichtliche Vertretung angekommen. Das bedeutet, dass nun auch ein deutsches Gericht in den Ausgang eines Falles involviert ist. 

Jetzt können wir Sie beruhigen. Die Kostenberechnung wird nicht komplizierter, denn auch hier richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert und alles wichtige dazu haben Sie oben bereits gelesen. Nur eins müssen Sie an der Stelle wissen. Vor Gericht heißt der Gegenstandswert nicht mehr Gegenstandswert sondern Streitwert. Es ändert sich nur die Bezeichnung. Sonst ändert Sich im Prinzip nichts.

Kurzer Exkurs: Was ist eigentlich mit den Personen, die im Moment keine finanziellen Mittel zur Verfügung haben um vor Gericht ihr Recht zu suchen? Dafür gibt es eine gute Lösung. Diejenigen werden unterstützt, indem ihnen sogenannte „Prozesskostenhilfe“ gewährt wird. So kommt auch derjenige an sein Recht, der gerade kein Geld für einen Prozess übrig hat. Sprechen Sie uns dazu direkt an, dann können wir Ihnen sagen, ob das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt. 

So, zurück zu den Kosten, die bei einem gerichtlichen Verfahren anfallen.

Bezüglich der Kosten müssen wir an der Stelle differenzieren zwischen dem Anwaltshonorar und den Gerichtskosten.

Unser Honorar:

Das Anwaltshonorar ergibt sich dabei ganz ähnlich wie bei der außergerichtlichen Vertretung. Hinzu kommt nun jedoch eine sogenannte Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, denn nun mussen wir als Ihr Anwalt alles tun, um vor Gericht erfolgreich zu sein. In der ersten Instanz wird die Verfahrensgebühr berechnet, indem man den konkreten Gebührenwert (Anlage 2 RVG) mal 1,3 nimmt. Jetzt kommt das Besondere. Die vorgerichtlichen Kosten werden grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das steht in der Vorbemerkung 3. Abs. 4 Anlage 1: VV RVG. Beispiel:

Wir gehen von einem Gegenstandswert von 1000 € aus.

Die vorgerichtlichen Kosten:

1000,00 € lösen eine Gebühr von 80,00 € aus. 45,00 € mal 1,3 gleich 104,00 €. Dazu kommt die Telekommunikationspauschale und die Mehrwertsteuer. Das ergibt 147,56€.

Nun kommt die Verfahrensgebühr:

80,00 € • 1,3 = 104,00 €. Jetzt kommt das Besondere. Die vorgerichtlichen Kosten werden zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Das bedeutet, dass sich die vorgerichtlichen Kosten grundsätzlich halbieren. 

Hinzu kommt jedoch eine Terminsgebühr (80,00 € • 1,2 gleich 96,00 €), eine Auslagenpauschale von 20,00 € und die Mehrwertsteuer. Dies ergibt den Betrag von insgesamt 347,55 €. Das wäre also der Betrag, den wir grundsätzlich berechnen, wenn es vor Gericht um einen Streitwert in Höhe von 1000,00 € geht. Der Betrag erhöht sich entsprechend dem Streitwert.  

Jetzt kommt noch was Wichtiges, was wir Ihnen nicht vorenthalten wollen, obwohl das nichts mit unserem Anwaltshonorar zu tun hat. Die Gerichtskosten. Das sind die Kosten, die ein Gericht erhebt um tätig zu werden.

Mit anderen Worten. Was muss man eigentlich an das Gericht zahlen?

Die Kosten des Gerichts richten sich nach dem Streitwert. Übrigens heißt das Gesetz, wonach sich die Kosten des Gerichts richten Gerichtskostengesetz (GKG). Auf die Details wird hier nicht weiter eingegangen. Nur soviel: Auch hier hat der Gesetzgeber eine Tabelle geschaffen, aus der man entnehmen kann, wie hoch die Kosten sind (§ 34 GKG). Den Wert muss man multiplizieren mit dem Wert in der rechten Spalte aus der Anlage 1 zum GKG. Je nach Verfahrensart ergibt sich ein anderer Multiplikationsfaktor. In den Standardverfahren (Verfahren im Allgemeinen) wird mit 3,0 multipliziert. Beispiel: Wenn wir von einem geringen Streitwert von 1000,00 € ausgehen, ergibt sich laut der Tabelle ein Betrag von 53,00 €. Dieser Betrag mit 3,0 multipliziert ergibt 159,00 €. Das ist der Betrag den grundsätzlich das Gericht verlangt, wenn bei ihm über einen Streitwert von 1000,00 € gestritten wird. Falls das Gericht beispielsweise nicht durch Urteil entscheidet, sondern die Parteien sich auf einen Vergleich vor Gericht einigen, dann muss der Betrag nur mit 1,0 multipliziert werden. Das liegt unter anderem daran, dass der Richter dann kein Urteil scheiben muss und er sich so Zeit und Arbeit erspart.

An der Stelle ist es auch wichtig für Sie zu wissen, wann man denn als Kläger die Gerichtskosten zahlen muss. Das ist klar geregelt, denn das Gericht wird die Klage dem Gegner grundsätzlich erst zustellen, wenn die Gerichtsgebühren gezahlt sind. Man muss als Kläger sozusagen einen Vorschuss zahlen, damit das Gericht aktiv wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen man keinen Vorschuss an das Gericht leisten muss. Ob eine solche vorliegt, prüfen wir, wenn wir Ihren konkreten Fall begutachten.

Jetzt kommt das Letzte zu dem Thema Gerichtskosten: Das kann man als den X-Faktor bezeichnen, denn man weiß im Vorfeld nicht ganz genau in welcher Höhe diese Kosten anfallen. Gemeint sind die Auslagen des Gerichts. Unter Auslagen versteht das Gericht Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige etc. Auch diese Kosten richten sich wieder -Sie ahnen es- nach einem Gesetz. Konkret nach dem JVEG. Wir informieren Sie auch hier über mögliche Kosten, wenn wir Ihren Fall im Detail untersuchen. 

Wer muss eigentlich am Ende eines Gerichtsverfahrens die Kosten tragen?

Zunächst ist klar, dass derjenige, der den Prozess verliert alle Kosten tragen muss. Das bedeutet, der Verlierer bezahlt den gegnerischen Anwalt, die Gerichtskosten und natürlich den eigenen Anwalt. Der Gewinner wird von allen Kosten befreit. 

Hier müssen Sie wissen, dass viele Prozesse nicht nur einen Gewinner und einen Verlierer haben, sondern eine Partei nur teilweise gewinnt oder nur zur Hälfte Gewinnt nur zu einem Drittel gewinnt und so weiter. In jedem Fall entscheidet das Gericht am Ende des Prozesses, wer welchen Anteil der Kosten zu tragen hat in der sogenannten Kostenentscheidung (es gibt auch Außnahmen, die an der Stelle jedoch nicht weiter von Bedeutung sind). Das Gericht orientiert sich bei der Kostenentscheidung daran, inwieweit der Kläger mit seinem beantragten Anspruch in der Sache Erfolg hat. Darin liegt auch der Grund warum man nicht einfach ganz viel beantragt. Zum Beispiel 100 000 €  bei einer einer einfachen Beleidigung. Denn auch wenn man den Prozess in der Sache gewinnt, verliert man ihn faktisch teilweise, da man zwar 1200 € zugesprochen bekommt, doch der Großteil der 100 000 € dem Geschädigten nicht zusteht. 

Eine gerichtliche Kostenentscheidung sieht zum Beispiel so aus: „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5“. Da man daraus noch nicht die Höhe in € erkennen kann, folgt noch ein letzter Schritt. Der Rechtspfleger, der bei Gericht angestellt ist rechnet, nachdem ihm die Parteien die entstanden Kosten mitgeteilt haben, in Euro und Cent aus, in welcher Höhe die Kosten auszugleichen sind.

Im großen und ganzen war das der Überblick, den wir Ihnen zum Thema Kosten geben möchten. Sie wissen jetzt, dass es bei dem Thema Kosten wichtig ist, ob man sich in dem Stadium der außergerichtlichen Beratung, der außergerichtlich Vertretung oder im gerichtlichen Verfahren befindet und dass entscheidend ist, wie hoch der Wert des Streits (Gegenstandswert) ist.

Durch den Beitrag sind Sie in der Lage sich zumindest eine grobe Orientierung zu verschaffen. Es gibt jedoch auch eine Fülle von Ausnahmen, die in diesem Beitrag keine Erwähnung finden, da das Honorar und die Kosten gesetzlich relativ umfangreich geregelt sind und eine Darstellung in Gänze in einem dicken Buch geendet hätte.

Wir hoffen trotzdem, dass dieser kleine Beitrag Sie ein wenig aufgeklärt hat.

Falls Sie noch Fragen haben, dann senden Sie diese bitte an kontakt@gsg-essenz.de.

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