Corona & Recht

Wir liefern Privatpersonen, Unternehmen und Vereinen praktische und sichere Lösungen zu zivilrechtlichen Problemen, die durch die Covid-19-Pandemie entstanden sind.

Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der negativen Folgen der Pandemie ein Gesetz geschaffen, welches das Recht an manchen Stellen verändert und der jetzigen Situation anpasst. Das Gesetz greift in bestehende Verträge ein und ändert sie ab. Auch andere Verträge, die nicht durch das kürzlich beschlossene Gesetz direkt berührt werden, verändern sich durch die Covid-19 Situation. An die Verträge muss anhand von den allgemein bestehenden Vorschriften ein neuer Maßstab angelegt werden. Die Vertragslage muss oft insgesamt neu bewertet werden.

Unsere Aufgabe ist es, für unsere Mandanten das Beste zu erreichen und sie stark zu vertreten. Dazu zeigen wir Möglichkeiten auf und treffen geeignete Maßnahmen. Oft reicht schon eine Beratung, um den Fall angemessen zu lösen und Ihnen einen Vorteil zu verschaffen. In anderen Fällen ist es unsere Aufgabe zwischen den Vertragsparteien zu vermitteln. Natürlich streiten wir auch für Sie, und setzen, wenn es sein muss, den Anspruch vor Gericht durch.

Wir schauen uns dabei jeden Fall im Einzelnen genau an. Dabei haben wir immer die Chancen und Risiken im Auge und zeigen diese klar auf. Konkret beantworten wir Fragen, wie zum Beispiel:

Muss ich jetzt zahlen? / Darf ich die Zahlung vorübergehend problemlos einstellen? / Muss ich später zahlen, oder darf ich die Leistung endgültig verweigern? / Inwieweit bekomme ich Zinsen erstattet? / Habe ich Anspruch auf Schadensersatz? / Inwieweit sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam? / Welche Auswirkungen hat es, wenn ich nicht liefere? / Wie erhalte ich Rechtssicherheit? u.v.m.

Welche Verträge sind  betroffen?

Als Beispiel sei zunächst der Mietvertrag genannt, der derzeit in der Öffentlichkeit wohl am meisten Beachtung findet. Dem Mieter darf, auch wenn er die Miete vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht leistet, grundsätzlich nicht gekündigt werden. Dabei wird aber oft vergessen beziehungsweise nicht berücksichtigt, dass ein Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der Tatsache, dass jemand nicht zahlt, bestehen muss. Nicht jeder Mieter darf also einfach die Zahlung verweigern. Im Umkehrschluss gilt: Nicht jeder Vermieter muss auf seine Zahlungen verzichten. Dabei gibt es zudem auch Konstellationen, bei denen der Mieter die Mietzahlung nicht nur in der Zeit verweigern kann, sondern in der Zeit überhaupt keine Miete leisten muss. Es sind NICHT nur Mietverträge betroffen, sondern auch viele Verträge, bei denen ebenfalls wiederkehrende Leistungen geschuldet sind. Zum Beispiel: Pachtverträge, Leasingverträge, Lieferverträge, besondere Kaufverträge,  Dienstverträge, Telefonverträge, Arbeitsverträge, Lizenzverträge, Stromverträge und viele andere Vertragsarten.  

Kontaktieren Sie uns unter kontakt@gsg-essenz.de und Sie erhalten von uns eine kostenfreie Erstberatung. Wir arbeiten überwiegend online. Beachten Sie die weiteren Hinweise zu unserer Erstberatung auf unserer Startseite. Wir freuen uns, falls wir Sie unterstützen dürfen.

Download: Brief für die Rückforderung zuviel gezahlter Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudio (hier).

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